Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158 Verfahrensbeistand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 12 Abs. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328 305)
BGBl. 2022 I S. 2328
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 158 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.