Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158b#abs-1 (1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere
Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158b#abs-2 (2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158b#abs-3 (3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 158b FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2024 – 8 UF 81/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.06.2024 – Vf. 24-VI-23
- AG München, 06.12.2022 – 173 C 11142/22Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.09.2024 – Vf. 2-VI-23
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 110/23Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache: Pauschalvergütung und zusätzlicher Ersatz von Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den VerfahrensbeteiligtenZitiert von 1
- OLG Köln, 18.03.2025 – 1 Ws 1/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2025 – 4 UF 119/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158b FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 158b geändert durch Artikel 3 1. 7. 2028 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
BGBl. 2025 I Nr. 109
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.