Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2024 – 8 UF 81/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.06.2024 – Vf. 24-VI-23
- AG München, 06.12.2022 – 173 C 11142/22Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.09.2024 – Vf. 2-VI-23
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 110/23Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache: Pauschalvergütung und zusätzlicher Ersatz von Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den VerfahrensbeteiligtenZitiert von 1
- OLG Köln, 18.03.2025 – 1 Ws 1/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2025 – 4 UF 119/25
30 Entscheidungen zu § 158b FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158b FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158b#abs-1 (1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere
Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158b#abs-2 (2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158b#abs-3 (3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.