Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 1. Januar 2015 nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder deren in- und ausländische Tochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden; die Laufzeiten der Garantien richten sich nach der Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebenen Schuldtitel. Diese Garantien gelten als nachrangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tatsächliche wirtschaftliche Wert ist um einen angemessenen Abschlag für weitere Risiken, die sich bis zum Ende der Laufzeit der Wertpapiere im konkreten Portfolio noch realisieren könnten, zu mindern. Die Höhe des Abschlags bestimmt der Fonds im Einzelfall. Der sich danach ergebende Wert ist der Fundamentalwert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1 entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragenden Unternehmens. § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag muss auch die Gründungsdokumentation der Zweckgesellschaft enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach folgenden Maßgaben fest:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/6a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung gelten für die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend. § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vorbehaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner keine Anwendung.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 6a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
-
10.12.2014 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
-
20.12.2012 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
-
24.02.2012 Ausfertigung
§ 6a geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
-
17.07.2009 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2009 I S. 1980
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.