Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über vom Fonds gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit, der Auswirkungen auf den Wettbewerb und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds. Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) in Bezug auf Maßnahmen nach § 8a auf Vorschlag der Anstalt oder in allen übrigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Finanzagentur. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/4?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Vor Entscheidungen des Lenkungsausschusses über beantragte Stabilisierungsmaßnahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Finanzagentur die Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6, 7 und 8 und die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder. Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an. Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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01.01.2025 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2009 I S. 1980
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.