Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Beschluss vom 29.06.1955 – 4 StR 251/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

— 2241 057

Beschluss§

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Karl-Heinz J EEE zu: >eggumn CET WER zeboren an EEE 1929 in Dei

wegen Fahrerflucht, Verkehrsgefährdung und Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 1955 beschlossen:

Handlungen, die "unter dieses Gesetz fallen", sind nach § 11 StFG 1954 nicht schon alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen, die ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (vgl § 9 StFG). ’

Gründes

Pl

Der nur wegen Übertretungen vorbestrafte Angeklagte war vom Schöffengericht wegen einer am 2. kai 1955 in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Einzelstrafe von drei Monaten und wegen einer am selben Tage verübten Fahrerflucht zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden; aus diesen Strafen sowie aus der für eine erst im Jahre 1954 begangene weitere Straftat verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis hatte das Schöffengericht eine Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten gebildet. Auf die auf das Strafmass beschränkte Berufung des Angeklagten stellte das Landgericht das Ver-

-2_

Zahren hinsichtlich der in Tateinheit mit Verkehrsgefäöhräurg begangenen gefährlichen Körperverletzung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ein; es bestätigte die beiden anderen Einzelstrafen und erkannte auf eine Gesamtstrafe von sechs Gonaten Gefängnis, deren Vollstreckung es ausserdem zur Bewährung aussetzte. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde - ausser gegen die Strafaussetzung — gegen die Einstellung des Verfahrens, die nach ihrer Ansicht gegen § 11 StFG verstösst.

Das zur Entscheidung über die Revision berufene Kammergericht in Berlin hält das Rechtsmittel insoweit für begründet. Es’ vertritt die Auffassung, dass beim Zusammentreffen von Straftaten, die vor dem Stichtag (§ 1 StPG 1954) begangen, aber durch § 9 StFG 1954 von der Straffreiheit ausgeschlossen sind, mit an sich amnestiefähigen Handlungen für diese nach § 11 Abs 3 StFG 1954 Straffreiheit nur eintreten kann, wenn alle verwirkten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe bezw. einer Strafensumme führen, die der liöhe nach die Straffreiheitsgrenze nicht überschreitet (§ 11 Abs 1 StFG 1954). Dies auszusprechen, sieht sich das Kammergericht durch die Entscheidung BGHSt 6, 312 gehindert. Es legt die Sache daher gemäss § 121 Abs 2 GVG vor.

Das Kammergericht will der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht folgen, weil eine solche Auslegung am Buchstaben haften bleibe und zu unerträglichen Ergebnissen führe. Sie bedeute, dass dem Angeklagten Straffreiheit gewährt würde, weil er eine jener Straftaten begangen habe, die der Gesetzgeber für so verwerflich oder gefährlich erachtete, dass er sie von der Straffreiheit schlechthin ausgeschlossen hat (§ 9 StPFG 1954).

Der Senat hat bereits in einer vom Oberlandesgericht Hamm gemäss § 121 Abs 2 GVG vorgelegten Sache durch 3eschluss vom 23. äärz 1955 über dieselbe Rechtsfrage entschieden

- 3 -

(4 Str 94,755 = RdW 1955, 720). Er ist bei erneuter lberprüfung zu demselben Ergebnis gelangt und nimmt auf die Gründe seines Beschlusses vom 23. üärz 1955 Bezug. 3ei der Beratung sind auch die vom Kanmergericht im Beschluss vom 23. kai 1955 nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkte erwogen worden; der Senat hat sie indessen nicht

als durchgreifend erachten können.

Güde Engels