Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

§ 10a § 12