Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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