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BGH Entscheidung vom 22.11.1955 – 2 StR 238/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2246 028 B
> StR 238/55 vi /
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den kaufm. Angestellten Albert 7 EEE aue Ei. dort zeboren an ED 1916, .
2.) die Hausfrau Anna Maria NEED zer. ; gesch. IB aua KW, Aort geboren am 1920,
wegen betrügeriechen Bankerotts u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrickter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEREEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Pecht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Jamuar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich der Angeklagten Anna Naria RB in vollem Umfange,
b) hinsichtlich des Angeklagten Albert FEW, soweit er wegen Aärrestbruchs und gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage. verurteilt und von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der Trau KEEEB freigesprochen sowie eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Der Angeklagte Albert RW wurde verurteilt wegen betrügeri.schen Bankerotts, Arrestbruchs und gemeinschaftlichen Betrugs, dieser begangen in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage. Im übrigen wurde er’ freigesprochen.
Für beide Angeklagte ist die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision der Staatsanweltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Dsmit hat sie weitgehend Erfolg.
1.) Die gepfändeten Gegenstände verkaufte und übergab der Angeklagte FEED Trau KB, die sein Ladenlokal Übernahm. Die Strafkammer sieht in diesem Vorgehen des Angeklagten keinen Betrug, weil kein Vermögensschaden entstenden sei. Trau KB nabe gutgläubig lastenfreies Figentum erworben und sich nur aus freien Stücken später dazu verstanden, dem Pfändungspfandgläubiger einen der von ihr so erworbenen Gegenstände — den Gasheizofen - wieder herauszugeben und ibm darüber hinaus ein Abstanäsgelä von 75 DU zu zahlen.
Die Auffassung der Strafkammer, daß Frau Ki keinen Vermögensechaden erlitten habe, ist rechtlich nicht zu billigen. Denn das Eigentum, das sie gutgläubig lastenfrei
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erwarh. „ytanü in Gefahr, von dem Pfandgläubiger bestritten
zu werden, eo deß sie zur Verteidigung ihres Erwerbs zunindest Aufwendungen zu besorgen hatte: Gegenüber ihren Erwartungen und dem Vertragsinhalt hatte sie also nur ein minderwertiges Eigentumerecht erworben, Dadurch war sie geschädigt. Auch eine Vermnögensgefähräung ist bei Betrug eine Vermögensschädigung im Rechtssinne (vgl BGHSt 1, 92, 94; 3, 370. 372). Dieser Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte Albert FEED von der Anklage des Betrugs zum Nachteil von Frau EEE freigesprochen worden ist. Zwar hat di.e Strafkammer auch die innere Tatselte eines solchen Betrugs vermeint, indem sie ausführt, es habe sich nicht feststellen iassen, daß der Angöklagte es für möglich hielt, Frau XP werde einen Schaden erleiden, und daß er üjesen \rfolg billigte. Indessen läßt sich nicht ausschließen, daß diese Auffassung des Gerichts von der fehlerhaften Annahme beeinflußt ist, es sei kein Ver-
mögensschaden entstanden. Auch würde bedingtes Wollen des Angeklaß
ten, das Vermögen von Frau KW zu schädigen, zur Erfüllung
des inneren Tatbestandes ausreichen. Eine Absicht der Schädigung ist bei dem Tatbestande des Betrugs nicht zu fordern, wie die Strafkammer rechtsirrtümlich meint (vgl RGSt 49, 21, 29).
Da ein Betrug zum Nachteil von Frau KW in Tateinheit mit dem Arrestbruch stehen kann, ist auch diese Verurteilung aufzuheben, die nach den bisher getroffenen Feststellungen an sich begründet wäre, weil der Angeklagte die Gegenstände Gurch die Veräußerung an Freu KB ohne für die Erhaltung des rfanärechts zu sorgen, der Verstrickung entzog (RGSt 61, 367).
2.) Der gemeinschaftliche Betrug wird in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber den Pfändungsgläubigern KI@B
und TED gesehen. Offenbar handelt es eich um ein Vor-
gehen in zwei verschiedenen Prozessen gegen die beiden Gläubiger; denn das Lrteil stellt fest, daß der Angeklagte
im Auftrage und in Vollmacht seiner Thefrau die Klageschriften in ihrem Namen am 5. März 1953 zu Protokoll der Rechtsamtragsstelle beiu Amtsgericht erklärte.
Der Gläubiger TED ließ dann erneut am 6. Oktober 1953 pfänden. Diesmal erhob die Ehefrau mit Hilfe eines Rechtsanwalts Widerspruchsklage gegen TED. Op und inwieweit auch der angeklagte Ehemann bei diesem Vorgehen der Ehefrau beteiligt war, 1§ 8t das Urteil nicht ersehen.
Bei diesem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, warum Gle Strafkanmmer zu dem Ergebnis kommt, daß in dem Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau nur je ein gemeinschaftlicher Betrug vorliegt und nicht verschiedene in Tatmehrheit vervirklichte Straftaten gegeben sind. Jedenfalls bedarf eine solche recktiiche Würdigung, wie sie die Strafkammer vornimmt, ' naclı dem tatsächlichen Geschehen, das auf ein Handeln gegenüber verschiedenen Personen, in verschiedenen Prozessen und zu verschiedenen Zeiten hindeutet, wobei es sich jeweils auch um ganz andere Vermögenswerte handelte, einer besonderen rechtlichen Begründung, die in dem angefochtenen Urteil fehlt. Daher kann dieses auch insoweit nicht bestehenbleiben, als es den gemeinschaftlichen Betrug bei beiden Angeklagten als eine Straftat ansieht.
3.) ‚Die angeklagte Lhefrau REED wurde wegen der fal-
schen eidesstattlichen Versicherungen, die sie mit ihren Widersprüchsklagen dem Amtsgericht als Frozeßgericht vorlegte, keines Vergehens nach § 156 StGB schuldig befunden. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß die lediglich der Erhärtung von Parteibehauptungen dienenden eidesstattlichen Vereicherungen im ordentlichen Zivilprozeß völlig wirkungslos und ohne jede Beweiskraft seien. Der von der Angeklagten auf die
erneute Pfändung vom 6. Oktober 1953 eingeleitete weitere Rechtsstreit gegen den Pfänäungspfandgläubiger Ta hate allerdings im Einblick auf die von ihr hierbei vorgelegte eidesstatiliche Versicherung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung geführt. Diese eidesstattliche Versicherung sci aber auch inhaltlich nicht fa!ech gewesen. weil sich die Angeklagte ausdrücklich im Hinblick auf den Ehevertrag vom 20. Januar 1955 als Eigentümerin des Gasheizofens bezeichnet habe und.sich unter Berücksichtigung des Eigentumsübergangs mit Absch1uß des Ehevertrags auch so hätte bezeichnen können.-
Soweit das Urteil den Wortlaut des Iihevertrags wiedargibt, spricht dieser für die Feststellung, daß der ühevertrag lediglich bekundet, was Figentum der Ehefrau bei Eingehung der he war und ihr auch weiterhin erhalten blieb. Sofern aber mit dem Ehevertrag die Übertragung von Eigentum seitens des Wannes auf die ühefrau beabsichtigt war, bedarf es der näheren Festatellung, wie eine solche Übertragung verwirklicht wurde oder doch vorgesehen war. In einem solchen Falle könnte vielleicht die dingliche Einigung Über den Eigentumsübergang in den Erklärungen der Üheleute in dem Zhevertrag zu finden sein. Ee ist indessen nichtersichtlich, wie sich die zum Eigentumsübergang darüber hinaus noch erforderiiche dingliche Übergabe seitens des Mennes an die Ehefrau vollzogen haben könnte, Denn bei der Übertragung von zilgentum handelte es sich hier nicht um die Regelung der güterrechtlichen Verkältnisse der iheleute, so daß entgegen der Ansicht der Straikammer der sigentunsübergang nicht schon mit dem Abschluß des Ehevertrage ohne weiteres vollzogen wer (vgl RGZ 3qd 108, 122).
Ein Er?üllungsgeschäft ist nach den bisherigen Feststellun gen nicht nachgewlesen. Deshalb ist davon auszugeher, Jaß die
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Gegenstände ües Uannes trotz des Vertrages vom 20. Janusr
1953 Jessen Ligentum geblieben waren, die Ehefrau aleo «ein Eigentum an ihnen hatte. Damit waren ihre eidesstattlichen Versicherungen falsch. Ob sie dies auch erkannt hat, bedart bei dem notariellen Vertrag. der vorliegt, einer besonders sorgfältigen Prüfung. Denn nur dann, wenn sie wußte oder
damit rechnete, daß die jeweils von ihr ebgegebene eidesstattliche Versicherung falsch war, kann sie nach §§ 156 StGB strafbar geworden sein.
Das Amtsgericht war eine für die \ntgegennahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständige Behöräe (s. 3GUst 7, 1). Die vorläufige Kinstellung der Zwangsvollstrekkung in dem zweiten Rechtsstreit gegen TB zeigt, daß euch die besondere Zuständigkeit zu bejahen ist, die sich auf § 771 ZPO in Verbindung mit $§§ 769, 770 ZPO gründet.
Da eine Straftat der Angeklagten nach § 156 StGB mit der Betrugshandlung, wegen der sie verurteilt ist, tateinheitlich verbunden wäre, ist außer aus den Gründen oben unter 2.) die Aufhebung der Verurteilung der Ehefrau wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Meineid auch aus diesem Grunde geboten« 0
4.) "Das Verfahren gegen die Ehefrau REMB weren Beihilfe zum betrügerischen Bankerott ihres ihemannes ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Dies war nach § 11 Abs 1 StFG nicht zulässig, weil sich die Straff{reiheit nach der Höhe der Gesamtstrafe entscheidet (vgl BGHSt
6, 31257, 240 und NJW 1955, 1485).
Die Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob die Angelagte mit ihren Handlungen sich nicht zugleich der Schuld- „.erbegünstigung nach § 242 Abs 1 Nr 1 KO schuldig gemacht hat;
denn beide Angeklagte haben in der Absicht gehardelt. sich die Vernögensstücke für ihre eheliche Lebensführung zu erhalten. Aus diesem Grunde hat die angeklagts zhefrau das Eigentum ihres Mannes an dem Rundfunkgerät unö dem Gasheizufen verschwiegen. Ihr Tun wäre daher auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen gewesen.
5.) Die Annalıme der Strafkammer, daß mehrere selbständige Straftaten bei beiden Angeklagten vorliegen, kann nicht deshalb als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, wie die Revision der Staatsanwaltschaft meint, weil das Gericht damit einen "Tortsetzungszusamuenhang" zwischen ihnen verneint hat. Eine Fortsetzungstat kommt schon deshalb nicht in Frage, weil es sich nicht um mehrere gleichartige Handlungen handelt. Aber auch natürliche Handlungseinheit scheidet aus. Die Zahlungseinstellung des Angeklagten REED var nicht geeignet, mehrere Konkuradelikte rechtlich zu ciner Tat zu verbinden (vgl BGHSt 1, 186, 190); noch weniger können mehrere andere Straftaten deswegen als eine einheitliche Tat gewertet werden. Im übrigen hätte das gesamte strafbare Verhalten jedes der beiden Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen müssen, um natürliche Handlungseinheit bejahen zu können. Das ist bei den verschiedenartigen und auch zeitlich auseinanderfallenden Begehungsformen des strafbaren Tuns der Angeklagten, das sie nach der eigentlichen Bankerotthandlung zeigten, nicht der Fall.
6.) Die Strafzumessung im Urteil der Strafkammer ist rechtlich fehlerfrei. Das Gericht hielt sich im Rahmen seiner pflichtmääigen Ermessens. Wegen der ohnehin gebotenen Aufhebung kann bei dem angeiilagten Ihemann TÜMEB die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
7.) Der Ausspruch des Urteils über die Strafaussstzung zur Bewährung war bei beiden Angeklagten mit dem Strafausspruch
ih
bzw, der Gesemtstrafe aufzuheben, obwohl die Eirwände der Rerieion, die sich gegen ihn richten, nach den bisherigen Feststellungen nicht begrlindes sind. Bei ütraftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Strafaussetzung abzulehnen, ist nicht zulässig (BGUSt 6. 298). Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkamner nicht erwogen hat, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, und diese Frage etwa aus rechtsirrtümlichen Erwägungen verneint haben könnte
(vgl BGHSt 6, 125; 298, 3015 BGH Urteil 3 StR 523/54 vom 25. November 1954 LK zu § 23 StGB Nr 19).
8.) Die Verurteilung des Angeklagten Albert FEW vegen betrügerischen 3ankerotts hat bei Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Betrügerischer Bankerott ist nach dem Sechverhalt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verheimlichens von Vermögensstücken mittels des noteriellen Vertrags vom 20. Januar 1955 zu bejahen (RGSt 64, 140). Der Revision muß daher insoweit der Erfolg versagt bleiben,
9.) Die Entscheidung entspricht dem Ääntrag des Oberbundesanwalts, geht nur insofern darüber hinaus, als auch die Ver-
urteilung des Ehemannes REED wegen gemeinschaftlichen Betrugs, hier in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage. aufgehoben wird.
Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha
Menges Hoepner