# § 11 FMStFG — Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung

Stabilisierungsfondsgesetz  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.

(2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 11 FMStFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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