Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.04.1959 – 2 StR 479/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 055
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberregierungsrat Dr. Karl Frido E (iiEREEEEEEEEED zus ebor<n am GER 1502 in HP;
wegen Untreue pp:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs auf Grund der Verhandlung vom 11. März 1959 in der Sitzung vom 15.April 1959, an denen veilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichtier Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklägten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseläorf vom 20. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.
Von kuchts wegen
Di: Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung
im übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheitl mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung in Amt und Untreue, wegen einfacher passiver Bestechung und wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamistrafe von 11 Monaten Ge-Fäıgnis und zu Gelästrafen von 300.-- DM sowie 2 mal 50.-- DU; ersalzweise für je 25.-- DM zu einem Tag Gefängnis, vervrteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.
T. Anwendung des Straffreiheitsgesetzes.
Die Revision ist der Auffassung, für die einfache passive Bestechung und die beiden Fälle der Untreue sei Straffreineit nach § 11 Abs. 1 StFG 1954 gewährt; diese Straftaten hätten daher nach § 11 Abs. 3 SiFG 1954 bei der Bildung der Gesamtsirafe außer Betracht bleiben müssen. Das trifft jedoch nicht zu. Die schvere Amtsunterschlagung in Taveinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung im \mt und Untreue ist als fortgesetzte Handlung vor und nach dem gemäß § 1 StFE 1954 maßgebenden Stichtag, dem 1. Dezewber 1955, begangen. Sie ist demnach schon aus diesen Grunde nicht amnestiefähig. Für die Frage, ob Straffreiheit für die einfache passive Bestechung und die beiden Fälle der Untreue eintritt, ist sie aber noch von Bedeutung; denn auch das Straffreiheitsgesetz 1954 ist unanwenäber, wenn der Täter am Stichtag eine Gesamistrafe verwirkt hatte, die über die Straffreiheitsgrenze hinausgeht, und zwar auch dann, wenn es sich um eine fortgeseizte Tat handelt, die nach dem Stichieg mit weiteren Einzelhandlungen weitergeführt wurde (3GHSt 5, 136). Es ist daher zu prüfen, welche
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Goesamtetrafe für alle vor dem Stic”tage begangenen Hanclungen zu vernöngen wäre, wenn sie allein zur Aburteilung gesiauden hätten. Die Strafkamner hat für die Antsunterschlagung sine Gefängnisstrafe von 10 Monaten ausgesprochen, Die Tai ist zum größten Teil vor dem 1. Dezember 1953 begargen. Für diese vor dem Stichtag liegenden Zinzelbetätisungen der Fortsetizungstat und für die einfache naissive 3estechung sowie die beiden Fälle der Untreue hätte der „ngeklagte daher zweifellos eine Gesamtstrafe von nehr
als 5 Monaten verwirkt. Damit entfällt die Anwendbarkeit des Sirsffreiheitsgesetzes 1954 (§§ 2 Abs. 2, 11 Abe. 1).
II. Verfahrensbeschwerde.
Der Verteidiger hatte den Antrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeit unä Veranlagung nicht in der Lage war, bei Handlungen, die keine Vermögenseinbußen für den Staat mit sich brachten, das Unrechtmäßige seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens zu erkennen, oder Guß seine Fähigkeit hierzu erheblich gemindert var. ür erklärte ausdrücklich, daß der Antrag nicht auf die Feststellung einer Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gerichtet sei. Die Revision.meint, die Strafkammer habe den Beweisamtrag übersehen oder stillschweigend abgelehnt, da sie einen Sechverständigen nur zu der Frage üer Zurechnungsfähigkeit Ges Angeklagten gehört habe. Die Rüge geht fehl. Die Strafkanmer hat sis Sachverständigen den Obermedizinalrat Dr. FM, den der Verteiäiger in erster Linie benannt hatte, gehört. Zwsr sollte sich der Sachverständige nach Gem Beschluß des Gerichts vor allem über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gutachtlich äussern. Demnach
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erstreckte sicn seine Vernehrung,wie auch die Urteilsbs-
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gründung ersehen läßt, auf die allgemeine strafrechtliche Vrrantwortlichkeit des Angeklagten im weitesten Sinne und dsmit auch auf die von dem Verteidiger gestellic Frage. Der Angeklagte und der Verteiäiger hatten außerdem die Gelegenneit, hierzu selbst eine weitere Äußerung des Sacnverständigen herbeizuführen, falls sie eine solche für geboten hieltsn,
III. Sacabeschwerde.
1. Sonäerkasse (U I)
Der Angeklagte unterhielt, obwohl er wußte, Gaß die Bildung schwarzer Kassen verboten ist, eine Sonderkesse, in die er kleins Spenden für die Gefangenenbetreuung und Einrahmen von insgesamt rund 2.400.-- DM aus dem Erlös von Überstunden der Gefangenen und aus dem Verkauf von Abfallholz fließen lie?. Aus der Sonderkasse kaufte er im April 1951 für einen Betrag von 838,56 DM Bücher. Einige Gieser Bücher behislt er für sich und fügte sie in seine Privatbibliothek ein, während er im Tauschvwege eigene Bücher in die Anstaltsbücherei gab. Die Sonderkasse wurde von Inspektor OR geführt, der 2 Lisien über die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Geläspenden und nach dem Erlös aus Überstunden unä Abfallholz aufstellte. Die Listen wurden von ihm monatlich abgeschlossen und mit den Unterlagen den ıngeklagten vorgelegt, der sie abzeichnete. Als iu Jahre 1951 Nach-Torschungen über das Bestehen einer Sonderkasse eingelei.tei wurden, ließ der Angeklagte durch OWM neue Listen über ie Einnahnen und die Ausgaben der Sonderkasse herstellen, in denen verschiedene frühere Rechnungsposten fehlten. Sntsprechend dem Inhalt dieser neuen Listen fügte der Angeklagte nur einen Teil der Belege bei, wobei er die alien
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Jumuern auf den Belegen änderte; die neu angefertizten Unterlagen übergab er der vorgesetzten Dienststelle unter Zurückbehaltung und Verheimlichung der ursprünglichen Listen und der nicht beigefügten Belege sowie eines nicht ausgewjesenen Barbeständes. Außerdem ließ er für den Zeugen LI eine neue Rechnung über geleistete Überstunden
von Gefangenen ausschreiben gegen Rückgabe der alten bereits bezanlten Rechnung, die den Vermerk "zahlbar an Inspektor OEM" irug; diesen Vermerk wollte er nicht bekannt werden lassen. Die alte Rechnung verheimlichie er dem Prüfungs-
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eamten.
Im Jakre 1953 wurden wieder Nachforschungen eingeleitet, da der Verdacht des Bestehens einer Sonderkässe nzuerdings aufgetaucht war. Der Angeklagte erklärte den Prüfungsbeamten jedoch auf Anfragen nach Unterlagen über eine schwarze Kasse, "daß er nichts habe". Erst im Jahre 1954 händigte er den Prüfungsbeenten einen Teil ser Unterlagen aus, später nach Vernehmung O@WWBs auch die restlichen Be- +ege. Die Rechnungen über die Buchkäufe aus Mitteln der Sorderkasse hatte er jedoch vernichtet und selbst Rechnungen angefertigt, die vorgelegt wurden
Die Strafkammer findet in der Zuführung des Erlöses
er Überstundenarbeit der Gefangenen und aus dem Verkauf von Abfallholz der Anstalt in die Sonderkasse eine Untreue. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung
wie der Senat bereiis in dem Urteil vom 15. Dezember 1955 ausgeführt hat. Der äußere und innere Tatbestand ist rechtlich einwandfrei dargetan.
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Die Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach $.348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er die von Ik zurückerhaliene Original-
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rechnung so aufbewahrte, daß sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zugänglich war, sie und die ursprünglichen von OB erstellten Listen Über die Sonderkasse verheimlichte, Belegnummern ausradierte und schließlich ie von Buchhandlungen ausgestellten Rechnungen über Buchkäufe aus Mitteln der Sonderkasse vernichtete. Die von ser Revision erhobenen Bedenken sind nur hinsichtlich
dass nusradierens der Belegnummer begründet.
a) Die Revision meint, die von IB zurückverlangte Rechnung sei keine dem Angeklagten anutlich zugängliche Urkunde gewesen, da sie nicht in den ordentlichen Geschäftsgang gelangt sei; ein Beiseiteschaffen durch ordnungsvidrige Aufbewahrung liege daher nicht vor; hierzu genüge auch
nicht ein Verheimlichen oder Ableugnen des Besitzes, da danit keine räumliche Änderung verbunden sei. Dem ist nicht beizutreten.
Die Rechnung war von om für die Anstalt ausgestellt und en IB gerichtet über eine Forderung, die sie an diesen für geleistete Überstundenarbeit hatte. Die Rechnung ver somit dazu bestimmt, im Rechtsverkehr eine Tetsache zu beweisen, und war daher eine Urkunde. Auf Anforderung hat ICE die Rechnung ÜWE zurückgegeben, der sie später dem Angeklagten auskändigte. Mit dem Zugang an OBEN, dem zustänäigen Beanten der Anstalt, gelangte sie in den ordentlichen Geschäftisgang und war nun wie jeder andere, sich auf die Führung der Anstalt beziehende Beleg, derart aufzubewahren, da3 sie jederzeit für den bestimmungsmäßigen Gebrauch bereit war (RGSt 72, 193). Es ist zwar richtig, dad Vorschriften über die Aufbewahrung von Belegen für eine Sonderkasse nicht bestehen. können, da die Bildung einer Sonderkasse verboten ists; dies besagt aber nicht, daß ein
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solcher Beleg dem Geschäftsgang entzogen werden darf. ur ist vielnehr den allgemeinen, für alle Belege geltenden Vorschriften unterworfen, Andernfalls würde die unrechtyEßige Führung einer Sonderkasse geradezu begünstigt.
Den Geschäftsgang hat der Angeklagte die Rechnung entzogen, indem er sie, wie sich aus den Festatellungen ergibt, so aufbewahrte, daß sie nicht jederzeit zum Gebrauch bereit war. Er hat sie damit beineitegeschafft.
Ein Beiseiteschaffen hat die Strafkanmer hier auch zutreffend darin gefunden, daß der Angeklagte die Rechnung dem Prüfungsbeamten verheimlichte und den Besitz ablengnete. Das Verheimlichen und Ableugnen des Besitzes ist zwar keine räumliche Veränderung der Lage der Urkunde und daher kein Beiseiteschaffen durch ein Tun. Die Aufforderung des Prüfungsbesmten, alle Unterlagen für die Sonderkasse vorzulegen, verpflichtete jedoch den Angeklagten, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung wieder herzustellen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er die Rechnung nun durch Unterlassen beiseitegeschafft (BEHSt 3, 82, 88). u
b) Fehl geht auch das Vorbringen der Revision, die von CR erstellten Listen seien keine Urkunden und dem Angeklegten weder anvertraut noch amtlich zugänglich gewesen. Die Listen wurden von OP Über die Einnehmen und die Ausgaben der Sonderkasse geführt. OWp het sie monatlich abgeschlossen, so daß der jeweilige Bestand der Kasse ersichtlich war, und sie mit den Belegen dem Angeklagten vorselegt, der sie abzeichnete. Die Listen waren demnach nicht nur schriftliche Aufzeichnungen, die für Ob selbst bestimmb waren und ihm allein dienen sollten; sie waren vielmehr schriftliche Erklärungen des OR und dazu bestimmt,
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gegenüber seinem Dienstvorgesetzien den Nachweis zu erbringen, da3 er die Geschäfte der Sonderkasse ordnungsgeväß führe, die ja, zumindest soweit der Erlös aus Jberstunden und Abfallholz in Frage kam, dem Staat »zehörende Gelder enthielt. Sie dienten somit auch zur Kontrolle der kasse und zur Nachprüfung des jeweiligen Besiandes. Danit waren sie Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB (RGSt 49, 32; 60, 17). Der Angeklagte hat auch bei Anforderung der Unierlagen Listen, allerdings nachträglich angefertigte, vorgelegt. Daraus wird ebenfalls ersichtlich, daß diese Listen zur Nachprüfung der Geschäftsführung über die Sonuerxasse bestimmt waren. Ohne rechtliche Bedeutung ist es,
daß Jer Angeklagte selbst die Führung der Listen engeordnet nat. Die von der Revision angeführte Entscheidung in BGHST 4, 236 betrifft einen anderen Sachverhalt.
In der Herstellung von neuen, zum Teil falschen Listen hat gie Straefkemmer, wie dem Urteil zu entnehmen ist, kein Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB gefunden und den Angeklagten hierwegen nicht verurteilt. Daß sie nicht geprüft het, ob kier eine Urkundenfälsckung nach § 267 StGB vorliegt, beschwert den Angeklagten nicht.
c) Ohne Rechisfehler findet schließlich die Strafkammer in der Vernichtung der Rechnungen über die Bücherkäufe aus Mitteln der Sonderkasse sine Urkundenvernichtung. Die Zinwendung der Revision, der Angeklagte habe diese Rechnungen richt als Beleg aufbewäären müssen, weil es sich un Käufe aus Spendenmitteln gehandelt habe, geht fehl. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß die Bücher von dem Angeklagten für die Anstalt bestellt und erworben wurden, die Rechnungen auch auf die Anstalt ausgestellt waren und die Bücher aus dem Erlös der Überstunden und der Holzverkäufe bezahlt wurden. Die Gelder der Sonderkesse gehörten dem
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Fiskus und waren von dem Angeklagten in seiner Wigenschaft als ausialtsvorstand zu verwalten. Er war zur oränungsgemäßen Rechnungsführung daher verpflichtet. Die Rechnungen über die Bücherkäufe waren Belege für die rechtmäßige Verwendung der belder. Mit dem Eingang bei der Anstalt waren sie dem Angeklagten amtlich zugänglich geworden. Er durfis sie daher nicht eigenmächtig vernichten, Ohne rechtliche Bedeuvung ist es, ob die Buchhändler ein Interesse an der Aufbewahrung der Rechnungen hatten; entscheidend ist allein, daß die Rechnungen für die Anstalt bestimmt waren, dort eingingen und der Angeklagte keine Befugnis
zu ihrer Vernichtung hatte.
4) Zu Recht bemängelt die Revision allerdings, daß die Siralkemrer die Belegnummern als Urkunden betrachtet hat. Nach den Feststellungen ist nur ersichtlich, daß diese Nummern zur Kennzeichnung der Belege dienten, nicht aber, daß sie Beweiszeichen waren und eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache beweisen sollten. Insoweit entfällt daher eine Verurteilung des Angeklagten. Der Schuldspruch wird dadurch jedoch nicht berüht,. da der Tatbestand des § 348 abs. 2 StGB durch die Taten unter 1a - o erfüllt ist.
2. Freybag-Bücher (U III)
Der Angeklagte erwarb im. Frühjahr 1950 für die Gefangenenbücherei 13 Bände einer Freytagsausgabe zum Preise von 20.-- DM. Der Anstaltsverwaltung legte er Über diesen scwerb eine Rechnung. vor, die er selbst auf einem Rechnungsvoräruck der Buchhandlung Sch ausgestellt hatte. Auf der Rechnung befand sich sine handschriftlich gefertigie Quittung mit der Unterschrift "Sch, die, wie der Angeklagte wußte, gefälscht, war.
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Die Strafkamner findet in diesem Vorgehen des Angeklagten ol:na Rechtsirrtum eine Urkundenfälschung. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
3. Sonstige Buchbeschaffungen (U IV)
Der Angeklagte behielt in den Jahren 1950 bis 1953 von den für die Strafanstalt angeschafften Büchern, die er zunächst in Empfang nahm und erst nach einiger Zeit in den Geschäftegang geb, einen Teil für sich. Er leitete hierfür aus seinem eigenen Buchbestand der Anstalt Bücher zu. Die über die Bücherankäufe erstellten Rechnungen vernichtete er zum Teil und ersetzte sie durch inhaltlich unrichlige Rechnungen mit anderen Beträgen, führte in den neuen Rechnungen andere Bücher auf oder fügte auch Rechnungen an, denen kein Geschäftsvorgang zugrunde lag. Diese Rechnungen legte er der Kasse zur Zahlung vor. Die dadurch zum Teil entstehenden Guthaben verwendete er für weitere Buchbeschaffungen
Die Strafkammer beurteilt dieses Vorgehen des Angeklagten als schwere Amtsunterschlagung in Teteinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Untreue. Dies ist . rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Revision, die Strafkamner habe zu Unrecht ein Eigentum des Fiskus an den Büchern argenominen, geht fenl. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte die Bücher als Leiter der Strafenstalt für deren Bücherei gekauft hat, daß die Buchhandlungen sie dem Angeklagten nicht als Privatnmenn, sondern als Leiter der Strafansteli übermitvelten und daß auch die Rechnungen an die Anstalt serichiet waren und an diese gesandt wurden, Die Folgerung der Strafkamner, hieraus. sei der Wille beider Vertregsperteien erkennbar, daß die Geschäfte für die Strafanstalt getätigt werden sollten, und deshalb habe der Fiskus.das
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Bigentum an den Büchern erworben, ist hierrach nicht zu beanstanden. Die Revision will hier anstelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Strafkammer ist auch ohne Rechtsfehler der Ansicht,
der Angeklagte habe sich die Bücher rechtswidrig zugeeignet, da er zu ihrer Entnahme nicht befugt war, auch nicht im Tauschwege. Unbegründet ist der Einwand der Revision, eine Untreue sei nicht gegeben, da den Fiskus kein Nachteil zugelügt worden sei. Finen solchen Nachteil findet die Stralkammer zu Recht derin, daß die Staatskasse auf Grund der überhöhten Rechnungen nicht geschuldeie Beträge zablie
und der Staat über die Bücher, die für die Anstalt gekauft worden waren, nicht verfügen konnte.
Sowsit die Strefksmmer zwischen den Taten unter 1 - 3 einen forisetzungszusammenheng und Tateinheit angeronnen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
4. LG Dende_(U IT)
Die Firma Im & KOEEE arbeiiste seit mehreren Jahren in der Strafanstalt mit Gefangenen in Gebäuden; die auf dem Gelände der Anstalt waren. Der Alleininheaber der Firma, ID, bemühte sich im.Jahre 1951, durch Verhandlungen mit dem Angeklagten weitere Räume nietweise zu erhalten. Er versprach schließlich, dem Angeklagten einen größeren Geldbetrag zu spenden, wenn ihn weitere Räumlichkeiten euf dem Gelände der Strafanstalt zur Verfügung gestellt würden. Im Herbst 1952 wies ihm der Angeklagte eine weitere halbe Baracke zu. Er erhielt hierauf von Lechner 2.000.-- DM, und zwar 1.000.-- DM für die. Gefangenenbetreuung und 1,000.-- DM zur freien Verfügung. Von letzteren 1.000.-- DM leitete der Angeklagte 400.-- DM
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sbonfalls der Gefangenenbetreuung zu, von den restlichen 600.-- DM kaufte er zum Teil. Bicher; im Übrigen war die Verwendung des Geldes nicht mehr aufzuklären,
Dio Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich durch die Annahme des Geldes von LEW minäestens in Eöhe von 600.-- DM der einfachen passiven Bestechung schuldig gemacht. Den Vorteil sieht sie derin, daß der Angeklagte das Geld zur freien Verfügung erhielt, demnach uneingeschränkt über den Verbleib und die Verwendung be-Atinmen durfte und somit auch die Möglichkeit hatte, das Geld für sich zu behalten und für eigene Zwecks zu verbrauchen. Er habe, so führt sie aus, das Geld auch in diesem Sinne zur freien Verfügung angenommen; den Betrag habe er für eine in seinen Amt einschlägige, an sich nicht nZlichiwidrige Handlung entgegengenommen, nämlich für die überlassung weiterer Räumlichkeiten auf dem Ansveltsgeländo.
Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer stützt ihre Feststellung, daß der Ingeklagie den Betrag von mindestens 600.-- DM von IB zur freien Verfügung erhalten und sie auch in diesen Sinne angenommen hat, auf das Geständnis des Angeklagten. Hiernach war auch IB damit einverstanden, daß der Angeklagte über das Geld nach seinem Willen verfüge, und dieser hate es in Keuntnis hiervon angenommen. Das Vorbringen der Revieion, das Urteil lasse nicht erkennen, worauf die Sürafkammer ihre Feststellungen gründe, ist somit unzutreffend.
Die Überlassung des Geldes zur freien Verfügung in diesen Sinne ist zweifellos ein Vorteil. Das Geld erhielt der Angeklagte, weil er weitere Räume auf dem Anstalisgslände der Firma IM überlassen hatte. Diese Jberlassung hat or ale Vorstand der Strafanstalt angeordnet. Zwischen der Annahme des Vorteils und der Antshandlung des Angeklagten
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bestand somit ein Zusammenhang. Dies war beiden Beteiligten, sowohl LM als auch dem Angeklagten, bewußt. Damit is; die äußere und innere Tatseite der einfachen Besiechung gegeben. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob sich der 4 angeklagte nicht bersits durch das Versprechenlassen eines | Vorteils der Bestechung schuldig gemacht hat. Er ist auch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine Besteckung nur hinsichtlich eines Betrages von 600.-- DM annimmt. Ohne rechtliche Bedeutung für die Schuldfeststellung ist es, wie der Angeklagte die Gelder verwendel und, ob er hiervon Bücher für die Anstalt angeschafft hat. Es genügt, daß er dis Gelder für eine Amtshandlung zur freien Verfügung annahm.
{ 5. Schrottverkäufe_(U_V 2, 3) '
a) Von einer während des Krieges in der Anstalt arbeitenden
i Firma waron Kupferkabel in der Erde verlegt und dort zurückgelassen worden. Die Kabel. wurden später durch die Anstalt ausgegraben und von dem Angeklagten am 22. April 1953 verkauft. Von dem erzielten Erlös. von 485,20 DM verwendete er 350.-- DM zum Ankauf eities 3 t=Anhängers. Den Resibetrag leiteis er der Amtskasse zu. Die Anschaffung seines
) Anhängers war trotz Bemühungen des Angeklagten von der vorgsseizten Dienststelle des Angeklagten nicht genehmigt
worden.
b) Durch den Verkauf von Metallechrott, der in der Anstalt angefallen wer, erhielt der Angeklagte an 12. Oktober 1953 den Betrag von 596,45 DM. Hiervon bezahlte er am 3. Dezember 1953 eine Forderung der ‚Firma DO über 173,40 DM für Tapetenlieferungen und einen Betrag von 40,62 DM zur teilweisen Abgeltung einer Scheäensersatzforderung an. einen genissen Br Beide Forderungen weren bestritten.
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Die Strafkamner hat ohne Kechtsirrtum in diesen Füllen je den Tatbestand der Untreue bejaht. Sie findet sie darin, daß der Angeklagte die Gelder, die sr für den Ankauf des „rhängers und zur Bezahlung der bestriitenen Forderungen verwendete, nicht der Amtskasse zugeführt und sie so der allgemeinen dienstlichen Aufsicht entzogen hat mit der Folge, daß der Fiskus, dem der Erlös aus den Kabelverkauf und dem Schrottverkauf zustand, nicht darüber verfügen konnte. Sie folgt damit der vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 15. Dezember 1955 vertretenen Rechtsauf-Tassung, an der sie hinsichtlich der Bezahlung der Torderungen der Firma Do und des Br gebunden war. Sie stellt auch fest, der Angeklagte habe gewußt, daß- die Anschaffung des Anhängers von der vorgesetzten Dienststelle nicht geachirigt war und keine Kittel hierfür bewilligt waren.
Der kinwand der Revision, ein Aneignungsrecht des Staates an dem ausgegrabenen Kupferkabel habe nicht bestanden, der Angeklagte sei daher auch nicht dienstlich verpflichtet gewesen, diese Kabel für den Staat zu verwerten, geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, wen das Eigentum an diesen Kupferkabeln zustand. Jedenfalls äurfte der Angeklagte, wenn er sie veräußerte, den Erlös nicht nach seinen Ermessen verwenden, sondern mußte ihn der vorgesetzten Dienstotelle zur Verfügung stellen, demit Qlese darüber entscheide, Der Angeklagte gibt auch selbst zu, er sei sich bewußt gewesen, daß er den Erlös an die Antekause abführen nlsse.
Hinsichtlich der beiden Forderungen stellt das Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision Fest, da3 sie bestritten waren und daR ‘dem Angeklagten amtliche Mittel zur Bezahlung nicht zur Verfügung standen und hierzu nicht
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bewilligt waren. Er durfte daher nicht eigenmächtig ohne Genenmigung Über Gelder, die dem Fiskus gehörten, varfügen, um die Forderungen zu befriedigen.
Die Annahme von Tatmehrheit begegnet keinen Bedenken,
6. Strefzumessung
Die Strafzumessungserwägungen lagsen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkanmer durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklaste als Volljurist in seiner gehobenen, verantvortlichen Stellung zu einem vorbildlichen Verhalten vernllichiet war. Im übrigen muß das Urteil nach § 267 Abe. 3 StPO nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeben. Dies ist geschehen. Der Sckuldun-Tang kat sich zwar durch den Wegfall der Verurteilung wegen der Beseitigung der Belegnummern unbedautend vermindert. Es ist aber nach der Sachlage ausgeschlossen, deß die Strafkammer auch unter Berücksichtigung dieser geringen Minderung eine unter 10 Monate Gefängnis liegende Einzelstrafe für die schwere Amtsunterschlagung, die in Teteinbeit mit Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung, im
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Aut und Untreue begangen ist, ausgesprochen hätte,
Dr. Dottorweich Scharpenseel Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges
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