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BGH Urteil vom 01.02.1955 – 5 StR 653/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImKNkamen des Vo Ikes

2217 055

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Günter L sum zı: HEBEN. geboren am WEB 1914 in SEEN

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 1.Februar 1955 in der Sitzung vm 4.Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.August 1954 aufgehoben,

a) soweit das Verfahren im Falle CHEEEB wegen Gläubigerbegünstigung eingestellt worden ist;

Der Angeklagte wird in diesem Falle zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) verurteilt.

b) soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

-2..

2.) Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.) Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

2 rn re

4.) Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 29.April 1953 unter Freisprechung im übrigen

wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall teilweise in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung und übermäßigem Aufwand, im anderen Fall in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von 1.000 DM (evtl. 50 Tagen Gefängnis) und 200 DM (evtl. 10 Tagen Gefängnis) verurteilt. Auf die (im übrigen verworfene) Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil

I. dahin berichtigt, daß der Angeklagte

1.) 2.)

3.)

4.) 5.)

wegen betrügerischen Bankrotts,

wegen Untreue zum Nachteile der Kunden in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) und übermäßigem Aufwand (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO),

wegen Gläubigerbegüinstigung(§ 241 KO) unter Fortfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil Natschack,

wegen Betruges zum Nachteil der Kunden,

wegen Verstrickungsbruches

verurteilt ist;

II. nebst den Feststellungen aufgehoben,

1.)

2.)

soweit der Angeklagte weiter wegen Betruges zum Nachteil des Finanzamtes verurteilt worden ist,

in Straf- und Gesamtstrafenausspruch.

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Das Landgericht hat nunmehr wegen des Betruges zum Nachteile des Finanzamtes das Verfahren nach § 154 StPpo eingestellt. Im übrigen hat es den Angeklagten auf Grund der neuen Hauptverhandlung wegen Untreue in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) und übermäßigem Aufwand (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO) wegen Betruges, wegen betrügerischen 3ankrotts und wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt,

Im Falle CB hat die Strafkammer, weil sie nunmehr eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten für ausreichend hält,

das Verfahren auf Grund v:n § 11 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StFG 1954) eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen diese Einstellung und damit die Gesamtstrafe. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil "in vcllem Umfange", also allgemein im Strafausspruch an. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Der Angeklagte hat sämtliche Straftaten vor dem 1.Dezember 1953, dem hier nach § 1 StFG 1954 maßgeblichen Stichtage begangen. Dennoch hat die Strafkammer den § 11 Abs 3 StFG 1954 angewendet. Das ist rechtsirrig.

§ 11 Abs 3 StFG 1954 ist anzuwenden, wenn der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen hat, von denen nur eine oder einige "unter dieses Gesetz fallen". Dagegen regelt § 11 Abs 1 den Fall abschließend, daß alle selbständigen Handlungen des Täters "unter dieses Geset2 fallen". Gemeintg?nä mit diesen Worten solche Taten, die vor dem Stichtag des § 1 StFG 1954 begangen und nicht aus irgendwelchen Gründen, nz. B; gemäß § 9, von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. Hat der Täter nur Taten begangen, die der Tat z ei t nach amnestiefähig wären; so ist ausschließlich der Abs i des § 11 maßgebend, d.h. es kommt allein auf die Höhe der Gesamtstrafe oder auf die

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2. per. eg

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summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an. § 11 Abs 1 StFG 1954 setzt nicht voraus, daß die Einzelstrafen sämtlich unter der Straffreiheitsgrenze bleiben. Auch die Strafen, welche die Grenze des § 2 Abs 2 StFG 1954 überschreiten, also wegen ihrer Höhe nicht amnestiefähig sind, müssen bei der Prüfung mit herangezogen werden (hier also zwei weitere Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis, dazu neun und vier Monate Gefängnis). § 11 Abs 1 StrG 1954 betrifft nicht bloß Fälle, bei denen mehrere strafbare Handlungen zusammentreffen, deren Einzelstrafen unter der Straffreiheitsgrenze bleiben. Er enthält auch die allgemeine Regei, daß über die Straffreiheit bei zusammentreffenden Straftaten - von den übrigen Voraus-

: setzungen abgesehen - die Gesamtstrafe entscheidet, soweit

eine solche zu bilden ist (vgl BGHSt 6,312 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil BGH 1 StR 256/54 vom 28.10.1954). Es ist schlechterdings kein gerechter Grund zu finden, warum der Täter begünstigt sein sollte, der so schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, daß die Strafen für einzelne von ihnen allein schon die Grenze des § 2 Abs 2 StFG 1954 überschreiten.

So liegt es hier. Nach §§ 2 Abs 1, 11 Abs 1 StFG 1954 ist auch die Strafe von zwei Monaten im Falle WB daher nicht erlassen.

Da die Feststellungen zur Strafhöhe im Falle GC von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen werden, und somit nunmehr für diesen Fall die Schuld- und die Straffrage einwandfrei beantwortet sind, konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst die Einzelstrafe festsetzen (vgl hierzu Löwe-Rosenberg 20.Aufl., § 354 Anm 4,866 unter Hinweis auf RG III 628/36 vom 11.5. 1937). Der Strafkammer obliegt es daher nur noch, eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

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2.) Die Revision des Angeklagten:

Der Senat ist in seinem Urteil vom 18.Mai 1954 hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue gegenüber den Kunden zu dem Ergebnis gelangt, die Strafkammer habe zu Unrecht eine Untreue nochmals in dem Verbrauch von 26.000 DM bereits veruntreuter Kundengelder gesehen. Insoweit handle es sich um eine sogen. straflose Nachtat. Hierdurch wurde zwar der Schuldspruch nicht berührt. Es ließ sich aber nicht ausschließen, daß der Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt

war.

Die Strafkammer hat sich jetzt ganz bewußt von den Gedanken freigemacht, daß der Angeklagte durch die Entnahme von 26.000 DM für eigene Zwecke sich einer weiteren Untreuehandlung gegenüber den Kunden schuldig gemacht haben könnte, hält aber erneut eine Strafe wie im Urteil vom 29.April 1953 für erforderlich. Dia Revision ist nunmehr der Auffassung, die Strafkammer habe auch in den übrigen mit einer Verurteilung endenden Fällen prüfen müssen, ob sich der Rechtsfehler bezüglich der 26.000 DM nicht zum Nachteile des Angeklagten ausgewirkt habe. Der Senat habe auch diese Möglichkeit in seinem ersten Urteile bejaht.

Das ist zwar richtig, vermag aber der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolge zu verhelfen.

Zunächst einmal kann angenommen werden, daß die Strafkammer diese Frage geprüft, aber verneint hat, nachdem sie einen Einfluß auf die Linzelstrafe schon in dem unmittelbar betroffenen Falle abgelehnt hat. Zum anderen brauchte sich das Landgericht nicht mit den Ausführungen des Revisicnsgcrichts auseinander-

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zusetzen, inwieweit (möglicherweise) durch einen Rechtsfehler in ersten Urteile die Einzelstrafaussprüche betroffen sein könnten. Es mußte vielmehr

nun eine nach der Schuld des Angeklagten angemessene Strafe festsetzen. Daß der Strafkammer hierbei äechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten unterlaufen seien, ist nicht ersichtlich.

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt

Siemer Dr.Börker