Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 30.03.1960 – 5 StR 467/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_467/60 2156 075
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Buttergroßhändler Joachim S tEB au: Sci, geboren am lb 1921 in zum,
2. den Kaufmann Johann-Wilhelm S ED aus TummmEmD, dort geboren and 1920,
3. den Landesprüfer Henry R EEE zu: ta, dort geboren am EB 1906,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.PFebruar 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkuuäicbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30.März 1960 gegen den Angeklagten Stähr
l. im Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz im Falle II B3 der Urteilsgründe,
2. im Gesamtstrafenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2-
- 2-
Die weitergehende Revision wird verworfen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Angeklag-
ten SED una Dlrichtet, fallen seine
Kosten der Landeskasse zur Last.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit dieses den Angeklagten St@@P petrifft, zu befinden hat.
II. Die Revision des Angeklagten StWwirdä verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Angeklagten St una SW erhielten als Buttergroßhändler in Kiel und Hamburg vom Lande Schleswig-Holstein Zuschüsse zu den Unkosten der Buttereinlagerung. Sie machten dabei falsche Angaben, sind jedoch von der Anklage des Betruges aus subjektiven Gründen freigesprochen worden. Der Angeklagte Landesprüfer I ] ist von dem Vorwurf der Beihilfe zu diesem Betruge in Tateinheit mit Untreue freigesprochen worden. Das Verfahren gegen St» wegen Urkundenfälschung ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden.
Die Angeklagten St una SEEEW peschenkten den Angeklagten Landesprüfer Rund den Leiter der zuständigen Abteilung im Landesernährungsministerium, den Mitangeklagten TED. Deshalb sinäa sie wegen aktiver Bestechung in je zwei Fällen, RD und To wegen schwerer passiver Bestechung in ebenfalls zwei Fällen verurteilt worden.
Der Angeklagte StB machte auch den Prokuristen zweier Großfirmen des Buttereinzelhandels, die ihm Butter abnahmen, Zuwendungen (unlauterer Wettbewerb in zwei Fällen). Er stellte aus ranzig gewordener Butter Kunstbutter her, verkaufte sie als Molkereibutter, erhielt sie jedoch sofort zurück (Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit versuchtem Betruge). Er bearbeitete ausländische Butter ohne die erforderliche behördliche Genehmigung und verkaufte Molkereibutter und ausländische Butter als Deutsche Markenbutter (Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz in drei Fällen).
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechungen und gegen die Einstellung des Verfahrens. Sie greift ferner bei einem Teil der Verurteilungen den Schuld- oder den Strafausspruch an.
Der Angeklagte StB wendet sich mit der Revision nur gegen seine Verurteilung wegen aktiver Bestechung
-4-
und unlauteren Wettbewerbs in je zwei Fällen.
Das Urteil bleibt im wesentlichen bestehen.
A. Betrug und Urkundenfälschung
I. Betrug
1. Soweit die Angeklagten Ste una SW von der Anklage des Betruges freigesprochen worden sind, meint
der Generalbundesanwalt mit der Revision der Staatsanwaltschaft, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, "daß die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz auch Vermögensvorteile geltend gemacht haben, auf die sie keinen Anspruch hatten, und daß sie deshalb betrügerisch handelten".
Diese Auffassung trifft nicht zu. Sie stützt sich auf die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Absicht der beiden Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, vemeint (UA S.61). Das Landgericht sagt an dieser Stelle aber auch, daß etwaige rechtswidrige Vermögensvorteile der Angeklagten eine bloße "Begleiterscheinung" waren. Wenn sie eintraten, waren sie darauf zurückzuführen, daß die Angeklagten "vom Landesernährungsministerium zu keinem Zeitpunkt der Stützungsaktion über die Stützungsgrundsätze für die BEZ informiert worden sind, sondern auf eigene Erkundigungen, Kenntnisse und Informationsquellen angewiesen waren". Das bedeutet, daß es den Angeklagten viel lieber gewesen wäre, wenn das Ministerium mit offenen Karten gespielt, also mit ihnen "in objektiver Form nach Ermittlung aller tatsächlichen betriebsnotwendigen Unkosten und Erträge und unter Offenlegung und Anwendung der für die BEZ angewendeten Stützungsgrundsätze" (UA S.60) abgerechnet hätte, und zwar von Anfang an. Dann wäre nicht nur jede ungerechtfertigte Benachteiligung der Angeklagten, sondern auch jeder "rechtswidrige Vermögensvorteil" ausgeschlossen gewesen. Gleichwohl hätten die Angeklagten, wie das Urteil sagen will, solche ehrliche Abrechnung vorgezogen. Da sie sie nicht erreichen konnten, blieb
-5-
es bei dem bisherigen Verfahren, und damit - so ist das Urteil zu verstehen - auch gegen ihren Willen bei der
Möglichkeit, daß ihnen mit der notgedrungen geübten "wirtschaftlichen Selbsthilfe" über deren berechtigtes Ziel hinaus auch rechtswidrige Vermögensvorteile zuflossen. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Angeklagten nicht mit dieser "Begleiterscheinung" für den Fall ihres Eintritts einverstanden waren, sie also nicht in ihren Willen aufgenommen hatten, sie nicht "billigten", sondern darauf vertrauten, sie werde nicht eintreten. Das ist aber die erkennbare Auffassung des Landgerichts. Mit dieser Auslegung des Urteils folgt der Senat im wesentlichen den Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Schäfer.
Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft darauf stützt, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung allgemeinkundige Tatsachen und Erfahrungssätze außer acht gelassen, Denkfehler begangen und sich in Widersprüche verwickelt, tritt der Senat der folgenden Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei:
Das Mißverhältnis zwischen den Beträgen, die
die Angeklagten SB una St (objektiv)
zu beanspruchen hatten, und denen, die sie tatsächlich durch Täuschungshandlungen erlangten (UA S.48/49 = RevBegr.S.6), widerstreitet nur dann der Annahme guten Glaubens der Angeklagten an die Berechtigung ihrer Ansprüche, wenn sie wußten, was ihnen objektiv zustand. Gerade das vermochte aber die Hauptverhandlung nicht zu klären (UA S.61,vgl.ferner S.50 f).
Die Feststellungen in diesem Strafverfahren über den Umfang der Stützung der BEZ (UA S.53-59) erlauben es der Revision hier auch nicht, die Verletzung eines Erfahrungssatzes über den wirtschaftlichen Ausgleich als die obere Grenze jeder staatlichen Subventionierung zu rügen.
Der Angeklagte SED hat den tatsächlichen Kostensatz der BEZ für 1954 als Nachzahlung erst im Jahre 1955 bewilligt und am 5.November 1955 ausgezahlt erhalten (UA S.55/56). Insoweit ist die Gleichbehandlung also nicht schon, wie die Revision behauptet, ab 1954 durchgeführt worden.
6.
Für 1955 (bis 15.April) wurde mit dem Angeklagten SW allerjinzgs Sercits die Hauptzahlung nach einem BEZ-Kosteüsatz von 29,84 DM abgerechnet. Aber au.ch für diesen Zeitraum enthalten die Urteilsgründe keinen Verstoß gegen die Logik.
Trotz dieser Gleichstellurg mit dem tatsächlichen Kostensatz der BEZ (nach dem Prinzip der + O-Rechnung, keine Verluste und keine Gewinne
- UA S.45 5 konnte den Angeklagten nicht widerlegt werden, daß sie überzeugt waren, die BEZ erhalte Stützungen richt nur nach diesem Prinzip, sondern nach dem Grundsatz voller Kostendeckung, nämlich der Erstattung der Bruttounkosten ohne Anrechnung der Gewinne (UA S.60). Überhöhungen der stützungsfähigen Butterumsätze, die der Angeklagte Schäfer 1955 trotz der Gewährung des BEZ-Kostensatzes vorgenommen hat, rechtfertigen also nicht ohne weiteres den Vorwurf, hier habe er im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils UA S.61 nicht nur die Gleichstellung, sondern eine Besserbehanälung gegenüber der
BEZ erstrebt.
Es besteht auch kein Widerspruch zwischen den Urteilsgründen 8.58/59 und 41 (RevBegr.S.8).
Die Angeklagten haben allerdings schon ab 1953 laufend Stützungsamträge gestellt (UA S.41)
und erst nach dem 1.September 1955 erfahren, daß der BEZ außer den fünf Kostenposten Frachten, Lagerkosten, Zinsen, Vertreterprovisionen und Mindererlöse weitere Unkosten- und Verlustdeckung zugesagt worden war (UA S.59). Das rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der Revision, die Angeklagten hätten mindestens vor diesem Zeitpunkt durch Meldung überhöhter Buttermengen ungerechtfertigte Stützungszahlungen erschlichen.
Der BEZ wurden schon ab 1.lJanuar 1953 alle wesentlichen Kosten des Butterauffanges ersetzt, Die Angeklagten erhielten hingegen zu gleicher Zeit im Widerspruch zu der Zusage stützungsmäßiger Gleichbehandlung mit der BEZ nur die Frachtkosten des übergebietlichen Absatzes aufgefangener Butter erstattet (UA S.38,51,53). Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß an die Angeklagten trotz ihrer Täuscaungshandlungen auch in der Zeit bis zum 1.September 1953 tatsächlich nicht mehr an Stützungsbeträgen gezahlt wurde, als ihnen zustand.
2. Die Freisprechung des Angeklagten Re von dem Vorwurfe der Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Untreue ist rechtlich nich5 ansrejfrar. Das Landgericht
- 1 -
hat aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen können, daß Rp pei seinen Prüfungen und Prüfungsberichten pflichtwidrig verfahren sei (UA 5.88). Damit ist zugleich die Annahme ausgeschlossen, daß er durch die Art seiner Prüfungstätigkeit zu einem Betruge wissentlich Hilfe geleistet habe. In diesem Punkte hat der Generalbundesanwalt daher die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
II. Urkundenfälschung
Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten St (UA 5.63) bleibt bestehen. Sie selbst leidet an keinem rechtlichen Fehler. Sie wäre auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt insoweit vertreten hat, nur mit Rücksicht auf § 11 StFG 1954 aufzuheben gewesen, wenn die Freisprechung Stährs von der Anklage des Betruges weggefallen wäre. Das ist nicht geschehen.
B. Bestechungen
I. Verurteilung des Angeklagten Stp wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen
1. Bestechungsfall Ste TED
Die Revision des Angeklagten St@9 nacht außer der allgemeinen Sachrüge nur geltend, es handele sich um reine Gelegenheitsgeschenke. Dieser Angriff geht offensichtlich fehl.
Die sonstige rechtliche Prüfung zeitigt kein durchgreifendes Bedenken. Das Landgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer die Geschenke dem Mitangeklagten Regierungsdirektor TeEEED für eine Ermessensentscheidung gegeben hat. Wie sich aus den’ Urteilsgründen ergibt, hatte sich das Ernährungsministerium gegen Ende des Jahres 1955 zu entschließen, ob es die Nachforderungen des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen in der Zeit nach dem 15.April 1955 ohne
-8 -
weiteres ganz oder zum Teil anerkannte oder ob es ihre Berechtigung in einem Rechtsstreit klären ließ, den der Angeklagte st. möglicherweise einleiten werde. Das Ernährungsministerium stand also, wie nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe auch der Angeklagte erkannte,
vor einer Ermessensentscheidung. An ihrer Vorbereitung
wer FEED 215 zuständiger Abteilungsleiter beteiligt. Ihn wollte der Angeklagte durch die Geschenke beeinflussen. Ob und in welcher Höhe der Angeklagte seine Nachforderungen für rechtlich begründet hielt, ist in diesem Zusammenhange unerheblich. Das ist auch die Auffassung des Generalbundesanwalts.
2. Bestechungsfall St@D/rin
a) Die Revision des Angeklagten St macht gegen den Schuldspruch wegen aktiver Bestechung nur geltend, aus den Feststellungen ergebe sich nicht, daß der Angeklagte St dem Mitangeklagten Re Vorteile zugewendet habe, um dessen Ermessen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dieser Angriff ist haltlos. Die Verurteilung enthält auch sonst keinen rechtlichen Fehler.
db) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Strafausspruch gegen den Angeklagten REP wegen schwerer passiver Bestechung. Die Strafzumessung ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt richtig vorgetragen hat, "aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint (RevBegr.S.14). Die Strafkammer hat nach ihrem Eindruck von dem Angeklagten in der monatelangen Hauptverhandlung (UA 5.84) in RB deshalb nicht den Typ des korrupten Beamten gesehen, weil er nicht aus korrupter Gesinnung, sondern nur aus innerer Schwäche schuldig geworden ist (vgl.UA S.91). Das ist eine zulässige Erwägung, die das Maß der Schuld mindert".
Der Senat hat diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.
-9.-
II. Bestechungsfall Se Tin
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit an, als die Angeklagten SD una re “yerurteilt worden sind, ohne daß bestimmte Pflichtwidrigkeiten angenommen worden sind". Sie meint, wenn der Freispruch SW: von der Anklage des Betruges aufgehoben werde, sei "der negativen Feststellung des. Fehlens konkreter Pflichtwidrigkeiten bei der Bestechung die tatsächliche Grundlage entzogen". Der erwähnte Freispruch ist jedoch bestehengeblieben. Hiervon abgesehen, wäre der Standpunkt der Revision aus folgenden Gründen unrichtig, die der Generalbundesanwalt vorgetragen hat. Das Landgericht hat unabhängig von dem Vorwurf des Betruges, der gegen SC erhoben war, geprüft, ob der Angeklagte RB vei den Prüfungen pflichtwidrig handelte, hat dies jedoch nicht feststellen können (UA S.83-86).
C. Unlauterer Wettbewerb in zwei Fällen
Die Revision des Angeklagten St ist unbegründet.
1. Im Falle MEB-Union legt das Lanägericht eingehend dar, durch welches unlautere Verhalten des Prokuristen PEEEB der Angeklagte eine Bevorzugung im Wettbewerb erreichen wollte (UA S.26). Der Einwand der Revision, das Urteil lasse "das Bewußtsein der Unlauterkeit" nicht erkennen, geht fehl.
2. Auch im Falle Meierei C.B@MP trägt der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung. Die Revision, die zum Teil in unzulässiger Weise neue Tatsachen vorträgt, läßt unbeachtet, daß die Strafkammer das Vergehen nach § 12 UWG nicht schon in der Unterstützungszusage an den Prokuristen VOw, sondern erst in der Durchführung dieses Versprechens sieht, die mit den Milchlieferungen gekoppelt wurde (UA S.30).
- 10 -
- 10 -
D. Vier Vergehen gegen das Lebensmitteigesetz
I. Der Angeklagte St@@® ließ Butter, die nach den Bestimmungen nur als Deutsche Molkereibutter bezeichnet werden durfte, als "Deutsche Markenbutter" verpacken und brachte sie so in den Handel. Sie war aber nicht schlechter als Deutsche Markenbutter (II B 3 der Urteilsgründe, UA S.13/14).
Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit Erfolg, daß der Angeklagte nicht auch wegen Betruges verurteilt worden ist. Für die Frage, ob Käufer der Butter an ihrem Vermögen geschädigt worden sind, ist "nicht allein die Beschaffenheit, sondern der Marktwert der Butter entscheidend. Er beruht auch "auf der in der Bezeichnung liegenden Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bei ihrer Herstellung, die einwandfreie Eigenschaften sichern sollen (BGHSt 12,347,353). Nach diesen Bestimmungen muß "Deutsche Markenbutter" von einer Molkerei stammen, die dieses Gütezeichen führen darf. Solange der Liefermeierei des Angeklagten dieses Recht, wenn auch nur für kurze Zeit, fehlte, war ihre Butter im Handel und für die Kunden weniger wert. Ob dies dem Angeklagten klar war, ob er also den Vorsatz der Vermögensschädigung hatte, kann nur der Tatrichter feststellen. Das Urteil muß daher in diesem PunktA& entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts auf-
gehoben werden.
II. Die Strafaussprüche wegen der übrigen drei Ver- , gehen gegen das Lebensmittelgesetz (II B 1,2 und 4) halten der Revision der Staatsanwaltschaft stand. Abweichend vom Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, daß das Urteil genügend die Umstände bezeichnet, die für die Zumessung dieser Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Die Strafkamner behandelt die Fälle nicht schematisch gleich, sondern unterscheidet zwischen dem vierten Fall (II B4), der "wegen des damit tateinheitlich verbundenen versuchten
- 11 -
Betruges sckwerer wiegt", und bloßen "Formalverstößen", verhängt für diese je einen und für jenen drei Monate Gefängnis (UA S.89/90). Ergänzend gelten auch für diese Fälle die allgemeinen Strafzumessungserwägungen, die das Landgericht voranstellt (UA S.89).
Was die Revision im übrigen gegen die Bemesseung der Strafen wegen der Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz ausführt, greift in Wahrheit nur das tatrichterliche Ermessen unzulässig an. wird auch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker