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BGH Entscheidung vom 01.12.1959 – 5 StR 415/59

5. Strafsenat

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2215 005

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Heinrich H SEHE zus AED, geboren am ÜEEEED 1905 in SCHERE Xreis Tun,

wegen fortgesetzten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schnmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 22.April 1959, soweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Wie die Revision mit Recht rügt, lehnt das Landgericht einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers (UA 8.37/38) mit einer rechtsirrigen Begründung ab.

Diese läuft in ihrem ersten Teile darauf hinaus, die Beweisbehauptung sei schon widerlegt (UA S.39). Dadurch’ wird jedoch die beantragte Beweiserhebung nicht, wie die Strafkammer meint, "wegen Offenkundigkeit überflüssig" - (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Tatsachen, die erst durch die Hauptverhandlung geklärt werden, sind nicht offenkundig.

Auch der zweite Teil der Begründung rechtfertigt es nicht, den Hilfsbeweisamtrag abzulehnen. Ob es im Jahre 1949 allein Aufgabe britischer Dienststellen war, die Demontagerechnungen des Angeklagten darauf zu prüfen, in welchem Umfange die Arbeiten wirklich für Demontagezwecke geleistet worden waren, oder ob hierzu auch die beteiligten deutschen Behörden befugt waren, kann die Strafkammer nicht aus eigener Sachkunde wissen. Sie geht auch nicht so weit, sich solche Kenntnis zuzuschreiben, Sie sagt vielmehr nur, sie habe selbst genügende Sachkunde, um beurteilen zu können, "ob der Sachverhalt es aus sich heraus „.. erlaubte, daß das Prüfungsrecht der einen oder anderen Prüfungsstelle im Abrechnungsverfahren auf die rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Abrechnungen beschränkt werden konnte! (UA S.39). Es handelt sich jedoch bei dem Hilfsbeweisamtrage nicht darum, ob eine solche Beschränkung sachgemäß und angebracht war, sondern ob sie bestand.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages kann das Urteil beruhen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Das Landgericht wird im weiteren Verfahren auch die §§ 1-3 des Straffreiheitsgesetzes 1949 zu beachten und

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deshalb die Frage des Fortsetzungszusammenhanges (UA 3.36/37), insbesondere des Gesamtvorsatzes (BGHSt 1,313,315) noch einmal sorgfältig zu prüfen haben. Wird er verneint, so

kann der Angeklagte wegen der Betrugstaten, die vor dem 15.September 1949 begangen, d.h. nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet waren, straffrei sein. Die Voraussetzung dafür ist nach den §§ 3 Abs,1, 4 StFG 1949,

daß wegen dieser Taten und wegen des Vergehens nach § 82 Abs.1 Nr.1 GmbHG, dessen Verfolgung schon früher nach

§ 3 Abs.1 StFG 1949 eingestellt worden ist (Bd.IV B1.297,

299 d.A.), keine höhere Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis und daneben nicht mehr als 5000 DM Geldstrafe zu erwarten wären (vgl.BGHSt 7,145).

Bei den übrigen Taten müßte dann geprüft werden, ob auf sie § 2 in Verbindung mit § 11 Abs.1 StFG 1954 zutrifft, die Gesamtstrafe also 3 Monate Gefängnis nicht übersteigt, Das Landgericht hat zwar schon das Verfahren wegen Gläubigerbegünstigung nach § 2. StFG. 1954 eingestellt. Das wäre aber hier aus folgenden Gründen ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat insoweit nur eine Geldstrafe mit einer: Ersatzfreiheitsstrafe von weniger als 3 Monaten als angemessen bezeichnet (UA S.77), Nach den §§ 2, 11 Abs.1-StFG 1954 tritt Straffreiheit auch dann ein, wenn eine Gesamtstrafe bis zu drei Monaten nd daneben Geldstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 3 Monaten verwirkt sind.

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Gemäß der Übung des Bundesgerichtshofs, die sich aus dem Wortlaute des § 354 Abs.2 Satz 1 StPO erklärt, verweist der Senat die Sache "zur neuen Verhandlung und Entscheidung" zurück. Das würde die Strafkammer jedoch nicht hindern, das Verfahren nach § 206a Abs.1 StPO in Verbindung mit § 6 Abs.1 StFG 1949 und § 17 Abs.1 StFG 1954 durch Beschluß einzustellen und dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden,

Sarstedt Koffka Schmidt Seibert Dr.Börker