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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 1 StR 332/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2506 062 727,

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hauptwachtmeister der Landpolizei Adalbert‘ K4 aus sm. geboren am ai 1927 in A ;

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter _ Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat

in der Verhandlung, . Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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Justizangestellter als

ED sbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 5. März 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht, Beleidigung, Unzucht mit einem Kinde und wegen Hausfriedensbruchs im Tateinheit mit fortgesetzter Nötigung verurteilt ist, Die wegen Hausfriedensbruchsund fortgesetzter Nötigung verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandiung

27,

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Die nur allgemein erhobene Sachrüge hat in einem Punkte Erfolg.

1, Vollendet, wenn auch noch nicht beendet, war der Hausfriedensbruch unbeschadet der dann noch folgenden weiteren Tathandlungen schon, als der Angeklagte gegen den aus den Umständen deutlich ersichtlichen Willen der Frau PB nit dem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung begonnen hatte, indem er den Fuß zwischen die Haustür - und danach zwischen die Wohnungstür - setzte. Zum Eindringen im Sinne des § 123 StGB genügt es, daß der Körper des Täters zum Teil in die fremde Wohnung gebracht und das fremde Hausrecht unbefugt dadurch gestört wird (RGSt 39, 440). Durch dieselbe Handlung hinderte der Angeklagte die Frau PD jeäoch auch mit Gewalt am Verschließen der beiden Türen und nötigte sie dadurch wider ihren Willen zu einer Unterlassung und insgesamt zu einem Verhalten, das ohne die Gewaltanwendung anders verlaufen wäre. Deshalb besteht in diesem Falle zwischen den beiden Straftaten Tateinheit (§ 73 StGB), nicht Tatmehrheit (ReSt 54, 288 fig).

Entsprechend war der Schuldspruch, der sonst keinen Rechtsirrtum enthält, zu ändern und im übrigen mit Rücksicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf klarzustellen, § 265 StPO steht nicht entgegen.

2, Die Annahme von Tateinheit der Vergehen gegen

"'äte §§ 123, 240 StGB statt von Tatmehrheit läßt die

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gründenden Tatsachen unberührt. Sie entspricht lediglich der Gesetzeslage. Das Landgericht ist rechtlich nicht gehindert, für diese Tat die Summe der bisherigen beiden Strafen als Einzelstrafe festzusetzen und die Gesamtstrafe im Ergebnis wie bisher zu bemessen. Dem erkennenden Senat. ist die Entscheidung hierüber verwehrt (§ 354 Abs 1, 2 StPO).

3, Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954

kommt nicht in Betracht, Die abgeurteilten Taten liegen sämtlich vor dem 1. Dezember 1953; die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe übersteigt 3 Monate (§§ 2 Abs 2, 11 Abs 1 StFG 1954, BGH 6 StR 29/54 vom 8. September 1954, 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954). Andere Vorschriften, nach denen Straffreiheit eingetreten wäre, sind nicht _anwendbar, insbesondere nicht die Vorschrift des § 11 Abs 3 StFG. Der Umstand, daß für die Nötigung zur Unzucht und die Unzucht mit einem Kinde je 6 Monate Gefängnis verhängt worden sind, führt dazu, daß auch die übrigen,! jeweils unter einem Monat liegenden Gefängnisstrafen, für die an sich eine

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3 Monate nicht überschreitende Gesamtstrafe zu bilden wäre, nicht unter die Straffreiheit fallen,

Dr. Hörchner Mantel Jagusch Dr, Schalscha Hübner

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