Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 64
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/64#abs-1 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/64#abs-2 (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 64 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 09.07.2009 – 16 K 572/09 EZitiert von 1
- BFH, 22.06.2010 – VIII R 38/08Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die Schriftform bei der KlageerhebungZitiert von 20
- FG Köln, 03.08.2017 – 15 K 1474/16
- FG München, 25.01.2023 – 4 K 347/22Zitiert von 9
- FG Saarland, 09.10.2015 – 2 K 1323/15Zitiert von 2
- FG Hessen, 21.05.2024 – 6 K 677/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 71/26 F
- FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – 1 K 1114/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.