Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 64
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/64#abs-1 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/64#abs-2 (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.