Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 77
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/77#abs-1 (1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/77#abs-2 (2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 77 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 04.03.2002 – 10 Ko 6401/01
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 – 2 K 2158/20 AOZitiert von 2
- BFH, 21.08.2012 – X B 5/12Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am Bildschirm eines Notebooks
- BFH, 23.04.2024 – VIII B 31/23Formfreiheit eines Terminaufhebungs- beziehungsweise -verlegungsantragsZitiert von 4
- BFH, 19.01.2012 – VII B 88/11Verwendung der in einem amtlichen Vernehmungsprotokoll getroffenen FeststellungenZitiert von 9
- BFH, 04.11.1999 – IV R 101/91
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.12.2025 – V B 50/25Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist
- BFH, 30.04.2025 – XI R 15/23(E-)Mails als vorzulegende Handels- und GeschäftsbriefeZitiert von 1
- BFH, 16.01.2025 – VIII B 110/23Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einholung einer Auskunft zur Vorbereitung der mündlichen VerhandlungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.