Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 77
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 04.03.2002 – 10 Ko 6401/01
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 – 2 K 2158/20 AOZitiert von 2
- BFH, 21.08.2012 – X B 5/12Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am Bildschirm eines Notebooks
- BFH, 23.04.2024 – VIII B 31/23Formfreiheit eines Terminaufhebungs- beziehungsweise -verlegungsantragsZitiert von 4
- BFH, 19.01.2012 – VII B 88/11Verwendung der in einem amtlichen Vernehmungsprotokoll getroffenen FeststellungenZitiert von 9
- FG Münster, 21.08.2014 – 11 K 2070/13 Kg
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.12.2025 – V B 50/25Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist
- BFH, 30.04.2025 – XI R 15/23(E-)Mails als vorzulegende Handels- und GeschäftsbriefeZitiert von 1
- BFH, 16.01.2025 – VIII B 110/23Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einholung einer Auskunft zur Vorbereitung der mündlichen VerhandlungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/77#abs-1 (1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/77#abs-2 (2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.