Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
StBPPV§ 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/15#abs-1 (1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/15#abs-2 (2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/15#abs-3 (3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 StBPPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 21.03.2023 – 10 V 67/23Zitiert von 12
- FG Nürnberg, 11.07.2023 – 6 K 177/23Zitiert von 5
- FG Nürnberg, 10.07.2023 – 6 K 129/23Zitiert von 4
- BFH, 09.09.2025 – VI R 24/24Keine Wiedereinsetzung bei Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax im September 2023Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 10.02.2023 – 7 K 183/22Elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs nach § 52d FGO - Unzulässigkeit der Klage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BFH, 06.08.2025 – X R 13/23Zumindest Gewährung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das besondere elektronische SteuerberaterpostfachZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2025 – 1 K 1800/25Zitiert von 2
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 19/22Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; WiedereinsetzungZitiert von 21
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 6 K 533/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 StBPPV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.