Gesetze / Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung

StBPPV

§ 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Stand: 01.01.2023

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/15#abs-1 (1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels

1.
einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie
2.
eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/15#abs-2 (2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBPPV/15#abs-3 (3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 14 § 16