Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 55
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/55#abs-1 (1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/55#abs-2 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Wird zitiert von 139 Entscheidungen zu § 55 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.02.1980 – VII R 80/79Zitiert von 4
- BFH, 11.01.1994 – VII R 53/93Zitiert von 2
- FG München, 25.01.2023 – 4 K 347/22Zitiert von 9
- FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – 1 K 1114/25
- BFH, 12.03.2015 – III R 14/14Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Regelungsumfang eines Kindergeldablehnungsbescheids; Wiederholung eines VerwaltungsaktsZitiert von 10
- BFH, 17.05.2000 – I R 4/00Finanzgerichtliches Verfahren: Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung bei Hinweis auf die Möglichkeit der Klageanbringung bei der Finanzbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 12.02.2026 – 2 K 152/25Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 02.02.2026 – 7 K 1746/25 Kg (PKH)
- BFH, 27.01.2026 – IX R 10/24Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.