Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Stand: 13.01.2026
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird zitiert von 175 Entscheidungen zu § 52d FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 28.06.2023 – 2 K 6/23Zitiert von 4
- BFH, 16.01.2024 – VII R 34/22Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbHZitiert von 9
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 – 9 K 9009/22Zitiert von 11
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 2/25Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des SteuerberatersZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 – 9 K 9027/23Zitiert von 3
- BFH, 25.10.2022 – IX R 3/22Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten RevisionZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.04.2026 – VIII B 71/25Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
- BFH, 07.04.2026 – VIII B 21/25(Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bei Selbstvertretung nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52d FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 52d geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.