Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86b Steuerberaterverzeichnis
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 6 K 533/23Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2024 – IV B 46/23Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023 - Schuldhafte Versäumung der BeschwerdeeinlegungsfristZitiert von 31
- VG Schwerin, 04.11.2025 – 3 A 1126/21 SN
- FG München, 29.02.2024 – 13 K 1318/23Zitiert von 3
- FG Schleswig, 27.09.2023 – 2 K 211/21Zitiert von 5
- BFH, 10.02.2026 – IX R 5/25 (XI R 24/24), IX R 5/25, XI R 24/24Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 71/26 F
- BFH, 07.10.2025 – IX R 7/24Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FinanzamtZitiert von 10
- FG Köln, 25.05.2023 – 7 K 1828/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86b StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86b#abs-1 (1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86b#abs-2 (2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86b#abs-3 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.