Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 47
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 309
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 – 13 K 114/23Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 – 13 K 115/23Zitiert von 1
- BFH, 26.04.1995 – I R 22/94Zitiert von 5
- BFH, 17.09.2025 – X R 11, 12/24, X R 11/24, X R 12/24(Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO)Zitiert von 1
- BFH, 07.10.2025 – IX R 7/24Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FinanzamtZitiert von 10
- BFH, 19.02.2026 – VI R 17/24Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FAZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 01.06.2026 – L 2 AS 727/26 B ER
- BFH, 07.05.2026 – VI R 20/24Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden PapierakteZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
309 Entscheidungen zu § 47 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/47#abs-1 (1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/47#abs-2 (2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/47#abs-3 (3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.