Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 64
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.