Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 63
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 15.04.2015 – 4 K 716/14
- BFH, 10.07.2025 – III R 24/24Unzulässige Klage gegen die AusgangsbehördeZitiert von 3
- BFH, 17.08.2023 – III R 11/22Aufhebung eines FG-Urteils gegen die falsche BeklagteZitiert von 2
- BFH, 21.05.2025 – III R 30/24Passive Prozessführungsbefugnis im Fall des Wechsels der Zuständigkeit zur Familienkasse Zentraler KindergeldserviceZitiert von 6
- BFH, 19.01.2023 – III R 2/22Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen BehördeZitiert von 22
- FG Düsseldorf, 11.07.2024 – 10 K 585/24 Kg
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2026 – VII B 110/25 · Auslegung des Klagebegehrens
- FG München, 13.08.2025 – 4 K 164/25Zitiert von 3
- BFH, 24.07.2025 – III R 4/24Zur Zulässigkeit einer Revision der beklagten Behörde gegen ein klageabweisendes ProzessurteilZitiert von 5
119 Entscheidungen zu § 63 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/63#abs-1 (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/63#abs-2 (2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/63#abs-3 (3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.