Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 65
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 259
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 10.03.2022 – VII B 174/20(Notwendiger Inhalt der Klage - Hinweispflicht des Gerichts nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO)Zitiert von 10
- BFH, 12.09.1995 – IX R 78/94Zitiert von 10
- FG Köln, 27.10.2016 – 15 K 748/16Zitiert von 1
- BFH, 13.06.1996 – III R 93/95Finanzgerichtlicher Prozess: Erfüllung der gerichtlichen Verfügung zur Klageergänzung durch Bezugnahme auf Unterlagen in den Steuerakten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- FG Niedersachsen, 15.05.2024 – 9 K 162/23Zitiert von 1
- FG Saarland, 08.12.2009 – 2 K 1001/09
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 24.02.2026 – 11 K 929/25
- BFH, 24.02.2026 – VII R 34/24Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer ÜbermittlungswegZitiert von 1
- BSG, 11.12.2025 – B 10 KG 1/25 BSozialgerichtliches Verfahren - öffentliche Zustellung - Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses - keine Zustellungsfiktion bei bloßer richterlicher Verfügung - Einhaltung der Berufungsfrist - keine Verwirkung bei reinem Zeitablauf - kein Rechtsmittelverlust durch Fehler des Gerichts - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Prozess- statt Sachurteil - Beruhenszusammenhang - kein "Unzulässig-Werden" der Klage bei Wegzug des Klägers ins Ausland - erforderliche Nachfrage seitens des Gerichts - notwendige Aufforderung an Kläger zur Ergänzung seiner Angaben - ZurückverweisungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/65#abs-1 (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. § 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/65#abs-2 (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.