Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 132
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 26.03.1980 – I B 11/80Zitiert von 2
- BFH, 26.09.2023 – V B 23/22 (AdV)Aufrechnung in sogenannten Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)
- BFH, 09.03.2015 – II B 98/14Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen VermögenverfallsZitiert von 3
- BFH, 02.01.2014 – XI B 48/13Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete RennenZitiert von 1
- BFH, 12.11.2012 – VI S 8/12(Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung)Zitiert von 1
- BFH, 20.04.2010 – VI S 1/10Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an TatbestandsberichtigungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.12.2025 – VII B 128/25Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.Zitiert von 2
- BFH, 11.12.2025 – VII B 129/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.12.2025 VII B 128/25 - Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.)Zitiert von 2
- BFH, 28.10.2022 – VI B 27/22 (AdV)(Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.