Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 78
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/78#abs-1 (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/78#abs-2 (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/78#abs-3 (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/78#abs-4 (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Wird zitiert von 174 Entscheidungen zu § 78 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.10.2023 – X B 35/23 (AdV)Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
- BFH, 04.07.2019 – VIII B 51/19Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 14
- BFH, 14.07.2022 – IV B 66/21Akteneinsicht in Gerichtsakte und VerwaltungsakteZitiert von 4
- FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 – 3 V 398/21
- BFH, 06.09.2023 – VIII B 63/22Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigten und Beteiligten
- BFH, 07.06.2021 – VIII B 123/20Entscheidung über den Antrag auf AkteneinsichtZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – V S 6/26Anhörungsrüge - tatsächliche Zugangsvermutung
- BFH, 12.05.2026 – IX B 112/25Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; VerfahrensmängelZitiert von 1
- BFH, 15.04.2026 – IX B 53/25Verletzung rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf InternetquellenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 11 Abs. 26 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.