Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 114

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund242 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/114#abs-1 (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/114#abs-2 (2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/114#abs-3 (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/114#abs-4 (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/114#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

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