Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 107
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/107#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/107#abs-2 (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 107 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.03.2016 – VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15 · UrteilsberichtigungZitiert von 2
- BFH, 24.10.2012 – X B 161/11(Berichtigung gem. § 107 Abs. 1 FGO - Rechtmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses - Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung)
- BFH, 14.03.2011 – I B 65/10Voraussetzungen für Berichtigung eines FG-UrteilsZitiert von 1
- BFH, 28.11.2011 – III B 96/09Beschlussberichtigung bei eindeutig unzutreffender Parteibezeichnung, nicht aber bei fehlerhafter Rechtsanwendung - Auslegung als Berichtigungsantrag - Keine Verfahrensunterbrechung durch gesetzlichen BeteiligtenwechselZitiert von 2
- BFH, 06.10.2010 – I R 12/09(Keine Urteilsberichtigung nach § 107 FGO bei schlichtem Rechtsfehler)Zitiert von 3
- BFH, 29.07.2010 – I B 121/10(Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten bekannt gegebenen Tenors - Kein Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Voraussetzungen einer Änderung nach § 107 FGO)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.05.2026 – IX B 120/25Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
- FG Münster, 17.02.2026 – 13 K 905/24 K
- FG Münster, 14.01.2026 – 6 K 2496/23 G, FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.