Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 107

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund157 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/107#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/107#abs-2 (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 106 § 108