Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 107
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 22.03.2016 – VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15 · UrteilsberichtigungZitiert von 2
- BFH, 24.10.2012 – X B 161/11(Berichtigung gem. § 107 Abs. 1 FGO - Rechtmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses - Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung)
- BFH, 14.03.2011 – I B 65/10Voraussetzungen für Berichtigung eines FG-UrteilsZitiert von 1
- BFH, 28.11.2011 – III B 96/09Beschlussberichtigung bei eindeutig unzutreffender Parteibezeichnung, nicht aber bei fehlerhafter Rechtsanwendung - Auslegung als Berichtigungsantrag - Keine Verfahrensunterbrechung durch gesetzlichen BeteiligtenwechselZitiert von 2
- BFH, 06.10.2010 – I R 12/09(Keine Urteilsberichtigung nach § 107 FGO bei schlichtem Rechtsfehler)Zitiert von 28
- BFH, 29.07.2010 – I B 121/10(Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten bekannt gegebenen Tenors - Kein Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Voraussetzungen einer Änderung nach § 107 FGO)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.05.2026 – IX B 120/25Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
- FG Münster, 17.02.2026 – 13 K 905/24 K
- FG Münster, 14.01.2026 – 6 K 2496/23 G, FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/107#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/107#abs-2 (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.