Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 128
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 707
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 03.04.2023 – X B 80/22Prozessuale Möglichkeiten bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist infolge von Verzögerungen bei der beantragten AkteneinsichtZitiert von 2
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- BFH, 26.09.2017 – IV B 57/17AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten
- BFH, 30.03.2021 – VII B 62/20Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen GewinnfeststellungZitiert von 7
- BFH, 30.10.2023 – X B 35/23 (AdV)Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
- BFH, 01.03.2016 – VI B 89/15(Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.05.2026 – IX B 120/25Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
- BFH, 06.03.2026 – IX S 2/26 (PKH)Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe
- BFH, 04.03.2026 – VI B 44/25 (AdV)(Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/128#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/128#abs-2 (2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/128#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/128#abs-4 (4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.