Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 138
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/138#abs-1 (1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/138#abs-2 (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/138#abs-3 (3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Wird zitiert von 359 Entscheidungen zu § 138 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 16.10.2025 – 8 K 626/24
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- FG Saarland, 23.04.2014 – 2 K 1273/11Zitiert von 1
- BFH, 29.08.2012 – X R 5/12Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache - Keine Erledigungserklärung durch BMFZitiert von 10
- BFH, 24.05.2023 – X B 22/22 (AdV)Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides
- BFH, 12.08.1999 – VII R 112/98Kraftfahrzeugsteuer: Bemessung des Besteuerungszeitraums bei Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers hinter einer nicht mit Anhängerzuschlag belegten Zugmaschine Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 2305/24 ErbErsatzerbschaftsteuer: Kein Abzug der eigenen Steuer von ihrer Bemessungsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 23.06.2026 – 9 K 552/22 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 138 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.