Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 109

Stand: 10.01.2020

SteuerrechtBund2 Fassungen36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/109#abs-1 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/109#abs-2 (2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

§ 108 § 110