Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 109
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 02.12.2010 – 4 K 2699/06
- BFH, 13.03.2024 – VIII B 10/23Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte UrteilsergänzungZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 23.10.2024 – 3 K 1/24
- BFH, 12.05.2026 – IX B 120/25Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
- BFH, 26.06.2013 – X B 244/12Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FGZitiert von 10
- BFH, 25.02.2010 – III S 7/10Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - Ergänzung des Beschlusses auf fristgebundenen Antrag hinZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 14.07.2025 – 4 K 2785/22 E
- BSG, 09.08.2022 – B 2 U 3/22 BH(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - PKH-Bewilligung - Verfahren der Urteilsergänzung gem § 140 SGG vor dem SG oder LSG)Zitiert von 1
- BFH, 10.05.2022 – VIII B 35/21Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beiziehung von zivilgerichtlichen AktenZitiert von 1
36 Entscheidungen zu § 109 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/109#abs-1 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/109#abs-2 (2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.