Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 109
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/109#abs-1 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/109#abs-2 (2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 109 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.11.1987 – VIII R 346/83Zitiert von 21
- FG Rheinland-Pfalz, 02.12.2010 – 4 K 2699/06
- BFH, 13.03.2024 – VIII B 10/23Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte UrteilsergänzungZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 23.10.2024 – 3 K 1/24
- BFH, 12.05.2026 – IX B 120/25Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
- BFH, 26.06.2013 – X B 244/12Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FGZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 27.05.2026 – 6 K 33/22
- FG Münster, 14.07.2025 – 4 K 2785/22 E
- BSG, 09.08.2022 – B 2 U 3/22 BH(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - PKH-Bewilligung - Verfahren der Urteilsergänzung gem § 140 SGG vor dem SG oder LSG)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.