Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 105
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/105#abs-1 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/105#abs-2 (2) Das Urteil enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/105#abs-3 (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/105#abs-4 (4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/105#abs-5 (5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/105#abs-6 (6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 519 Entscheidungen zu § 105 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.11.2024 – VIII B 79/23Bezugnahmen des FG auf Schriftsätze des Finanzamts zur BegründungserleichterungZitiert von 4
- BFH, 08.05.2018 – XI B 5/18Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werdenZitiert von 5
- FG Saarland, 09.11.2004 – 1 K 267/03Zitiert von 1
- BFH, 16.08.2013 – III B 28/12(Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung - Verkündung eines Urteils - Überschreiten der Frist des § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO)Zitiert von 8
- BFH, 17.08.2020 – II B 32/20Entscheidung ohne Gründe - Verweis auf strafrechtlichen ErmittlungsberichtZitiert von 6
- BFH, 11.09.2012 – VI B 67/12(Grundsätzliche Bedeutung - Haushaltsaufnahme - Heimunterbringung - Überraschungsentscheidung - Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 31.08.2026 – V B 79/25Darlegungsanforderungen bei Verletzung rechtlichen Gehörs
- BFH, 24.06.2026 – V S 6/26Anhörungsrüge - tatsächliche Zugangsvermutung
- FG Münster, 17.02.2026 – 13 K 905/24 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.