Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 110
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/110#abs-1 (1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/110#abs-2 (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 229 Entscheidungen zu § 110 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 01.10.2015 – 4 K 3544/11Zitiert von 1
- BFH, 04.03.2020 – II R 11/17 · Rechtskraftwirkung eines BFH-UrteilsZitiert von 5
- OVG NRW, 21.08.2015 – 14 A 1492/14
- FG Köln, 18.04.2002 – 15 K 7740/99Zitiert von 2
- BFH, 11.02.2021 – VI R 37/18(Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO)Zitiert von 15
- BVerwG, 04.05.2016 – 9 B 72/15Anwendbarkeit von § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG bei rechtskräftiger Entscheidung zum GewerbesteuermessbescheidZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.08.2026 – VIII B 51/25Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
- BFH, 18.06.2026 – VII B 110/25 · Auslegung des Klagebegehrens
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.