Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 4 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. 2015 I S. 2517
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.