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Artikel 2 · BT-Drs. 18/5201 · S. 40

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)
Die erste Änderung (im ersten Halbsatz) erfolgt aus redaktionellen Gründen und integriert den Regelungsgehalt
des bisherigen letzten Halbsatzes in den vorangehenden Hauptsatz.
Es soll des Weiteren ein neuer Halbsatz angefügt werden, wonach sich das Zeugnisverweigerungsrecht bei Syn-
dikusrechtsanwälten und Syndikuspatentanwälten nicht auf das bezieht, was ihnen in dieser Eigenschaft anver-
traut oder bekannt geworden ist. Dabei stellt die Bezugnahme auf § 53a StPO klar, dass das abgeleitete Zeugnis-
verweigerungsrecht, das auch einem Syndikusrechtsanwalt zustehen kann, wenn er bei einer anderen selbst zur
Zeugnisverweigerung berechtigten Person angestellt ist, hiervon unberührt bleibt.
Die Änderung in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO-E bewirkt zugleich, dass sich Syndikusrechtsanwälte und
Syndikuspatentanwälte auch nicht auf die übrigen in der StPO geregelten Anwaltsprivilegien berufen können
(§ 97 Absatz 1 bis 3, § 100c Absatz 6 und § 160a StPO), da diese ihrerseits unmittelbar an § 53 StPO anknüpfen.
Grund und Rechtfertigung für die Einschränkung der Anwaltsprivilegien ist das Gebot einer effektiven Strafver-
folgung. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheits-
ermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentli-
chen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen be-
zweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisver-
weigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich be-
rührt werden (u. a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.870 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/5201 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/5201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.686–183.556 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 48cc84771957606a….

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