Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 3 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/3#abs-1 (1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/3#abs-2 (2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/3#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 EuRAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 08.08.2017 – V B 12/17Vertretungsbefugnis vor dem BFH; ausländische Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; AdvocatesZitiert von 4
- BFH, 18.01.2017 – II R 33/16Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht - Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH - Entscheidung über eine unzulässige Revision durch UrteilZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 12.07.2021 – 1 AGH 3/21
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 23/22Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anspruch auf Aufnahme eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 24/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.01.2020 – 4 U 88/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 02.01.2020 – 7 VA 26/19Zitiert von 1
- BVerwG, 27.10.2004 – 6 C 30.03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 3 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2074
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.