Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 3 Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BFH, 08.08.2017 – V B 12/17Vertretungsbefugnis vor dem BFH; ausländische Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; AdvocatesZitiert von 4
- BFH, 18.01.2017 – II R 33/16Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht - Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH - Entscheidung über eine unzulässige Revision durch UrteilZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 12.07.2021 – 1 AGH 3/21
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 23/22Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anspruch auf Aufnahme eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 24/22
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 02.01.2020 – 7 VA 26/19Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 3 EuRAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/3#abs-1 (1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/3#abs-2 (2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/3#abs-3 (3) (weggefallen)