Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2517
BGBl. 2015 I S. 2517 · 38.684 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Rechts
der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31
bis 31c ersetzt:
„§ 31
Verzeichnisse
der Rechtsanwaltskammern und Gesamt-
verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektroni-
sche Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelasse-
nen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Ver-
zeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten
Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskam-
mer geführtes Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsan-
waltskammern nehmen Neueintragungen nur nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor.
Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung
für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre
Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern
und das Gesamtverzeichnis dienen der Information
der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden
sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Ein-
sicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeich-
nis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den
Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird
durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskam-
mern haben diese einzutragen:
1. den Familiennamen und die Vornamen des
Rechtsanwalts;
2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird
keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
3. den Namen und die Anschrift bestehender Zweig-
stellen;
4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommuni-
kationsdaten und Internetadressen der Kanzlei
und bestehender Zweigstellen;
5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeich-
nungen;
6. den Zeitpunkt der Zulassung;
7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Ver-
tretungsverbote;
8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
sowie die Benennung eines Zustellungsbevoll-
mächtigten unter Angabe von Familienname, Vor-
namen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers
oder Zustellungsbevollmächtigten;
9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a
Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(4) In das Gesamtverzeichnis hat die Bundes-
rechtsanwaltskammer zusätzlich einzutragen:
1. die Bezeichnung des besonderen elektronischen
Anwaltspostfachs;
2. die Kammerzugehörigkeit;
3. Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte,
soweit der Rechtsanwalt solche mitteilt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die daten-
schutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in
das Gesamtverzeichnis eingetragenen Daten.
(5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in
den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern
und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald
dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führen-
den Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen
werden anschließend nach angemessener Zeit ge-
löscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der
Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis
statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung
vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt
keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist
aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Been-
digung der Abwicklung.
§ 31a
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für
jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied
einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektro-
nisches Anwaltspostfach ein. Nach Einrichtung eines
besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über-
mittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Be-
zeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer
zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die
Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und die
Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Per-
sonen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechts-
anwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechts-
anwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zu-
sätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen
mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittel-
ten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zu-
rückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher-
zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche-
res Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen
Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertre-
tern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten
die Nutzung des besonderen elektronischen Anwalts-
postfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß.
Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschied-
lich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kam-
mermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie
ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen
Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach
angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elek-
tronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausge-
staltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsan-
waltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel
der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundes-
rechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu
dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt
wird.
§ 31b
Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über
die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über
das auf den Internetseiten der Europäischen Kom-
mission bestehende elektronische Suchsystem (Euro-
päisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf der-
jenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Anga-
ben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsan-
waltsverzeichnisses sind.
§ 31c
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
1. der Datenerhebung für die elektronischen Ver-
zeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Füh-
rung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme
in sie,
2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis,
der Führung des Gesamtverzeichnisses und der
Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
3. der besonderen elektronischen Anwaltspost-
fächer, insbesondere Einzelheiten
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen
Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich
ihrer Barrierefreiheit,
c) ihrer Führung,
d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e) des Löschens von Nachrichten und
f) ihrer Löschung,
4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das
Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.“
2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „ist“
ein Komma und die Wörter „sofern nicht eine Zu-
ständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer
nach Nummer 1 gegeben ist,“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“
ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
Satz 3“ eingefügt.
3. § 46 wird durch die folgenden §§ 46 bis 46c ersetzt:
„§ 46
Angestellte Rechts-
anwälte; Syndikusrechtsanwälte
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Ange-
stellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechts-
anwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentan-
waltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-
nannten Personen oder Gesellschaften üben ihren
Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen
ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber an-
waltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syn-
dikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätig-
keit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis
durch folgende fachlich unabhängig und eigenver-
antwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch
folgende Merkmale geprägt ist:
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der
Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei-
ten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung
von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das
selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf
die Verwirklichung von Rechten und
4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre-
ten.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne
des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun-
gen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse
der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-
beratung ausschließen. Die fachliche Unabhängig-
keit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts
ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur
Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die
Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese
umfassen auch
1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
zes,
2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers
gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei
dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Ge-
werkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
bers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem
Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a
genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine
Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe han-
delt.
§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als
Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen,
wenn
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt
sind,
2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vor-
liegt und
3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Ab-
satz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-
verhältnisse erteilt werden.
(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwalts-
kammer nach Anhörung des Trägers der Rentenver-
sicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und
dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenver-
sicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht
auch dem Träger der Rentenversicherung gegen
die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß
§ 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Renten-
versicherung ist bei seiner Entscheidung über die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Ent-
scheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1
gebunden.
(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti-
gung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.
Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer
Nachweise verlangen.
(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach
den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass
1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des
Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung
oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu-
sage nicht erforderlich ist und
2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter
der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndi-
kusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndi-
kusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.
§ 46b
Erlöschen und Änderung
der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt er-
lischt nach Maßgabe des § 13.
(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu-
lassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14
und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9.
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner
ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeits-
vertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses
oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr
den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 ent-
spricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a wei-
tere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt
aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen-
der Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung
der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach
Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Vor-
aussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse
oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
(4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56
Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An-
zeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch
jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen
des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeits-
vertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines
neuen Arbeitsverhältnisses,
2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner-
halb des Arbeitsverhältnisses.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine
Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-

schrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen.
§ 57 gilt entsprechend.
§ 46c
Besondere Vorschriften
für Syndikusrechtsanwälte
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften
über Rechtsanwälte.
(2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitge-
ber nicht vertreten
1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und
dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfah-
ren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder
vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und
2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsge-
richtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn,
der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Be-
vollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2
des Arbeitsgerichtsgesetzes.
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den
Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen
Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger
oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegen-
stand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unter-
nehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug
auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.
(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten
finden die §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52 keine An-
wendung.
(4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der
Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeits-
stätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt
zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen
oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse
als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit
eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unter-
halten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwalts-
kammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.
Will der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten
Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Be-
zirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen,
hat er nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 die Auf-
nahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag
kann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren
Zulassung oder auf Erstreckung der Zulassung ge-
mäß § 46b Absatz 3 verbunden werden.
(5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend
zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-
nehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndi-
kusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß
§ 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer
Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig,
hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei-
ten zu erfolgen.“
4. Dem § 215 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer
nach § 31 Absatz 3 Nummer 2 und 3, den Namen
der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, be-
steht erst ab dem 1. Januar 2017. § 31a ist, soweit
das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als Syndi-
kusrechtsanwalt nach § 46a eingetragen ist, erst ab
dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 141 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines
Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c
mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des
§ 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
sinngemäß.“
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt,
der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsan-
walt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen
wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen
1 und 2 die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel-
len.“
3. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gelten
die“ die Wörter „§§ 31 bis 31c sowie die“ eingefügt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den
Vorschriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden
die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-
nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-
fügt.
5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vor-
schriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden
die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-
nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
§ 38 Absatz 2a Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 172 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2218) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Rechtsanwälte“ die Wörter „und sonstige Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer“ eingefügt und werden
nach den Wörtern „bekanntgeworden ist“ das Komma

und die Wörter „Rechtsanwälten stehen dabei sonstige
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich“ durch
ein Semikolon und die Wörter „für Syndikusrechtsan-
wälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Pa-
tentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a
nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigen-
schaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syn-
dikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechts-
anwaltsordnung).“
2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Dieses Ge-
setz gilt“ durch die Wörter „Es gilt ferner“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 212 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41a wird durch die folgenden §§ 41a bis 41d er-
setzt:
„§ 41a
Angestellte Patent-
anwälte; Syndikuspatentanwälte
(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Ange-
stellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patent-
anwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder pa-
tentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tä-
tig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-
nannten Personen oder Gesellschaften üben ihren
Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen
ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber pa-
tentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben
gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syn-
dikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt be-
darf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der
Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.
(3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhält-
nis durch folgende fachlich unabhängig und eigen-
verantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch
folgende Merkmale geprägt ist:
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der
Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei-
ten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung
von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das
selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf
die Verwirklichung von Rechten und
4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre-
ten.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne
des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun-
gen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse
der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-
beratung ausschließen. Die fachliche Unabhängig-
keit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts
ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur
Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die
Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese
umfassen auch
1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
zes,
2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
bers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es
sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung
oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Num-
mer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes han-
delt, und
3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
bers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem
Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52a
genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine
Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe
handelt.
§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syn-
dikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5
bis 8 erfüllt sind,
2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vor-
liegt und
3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Ab-
satz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-
verhältnisse erteilt werden.
(2) Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt
entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhö-
rung des Trägers der Rentenversicherung. Die Ent-
scheidung ist zu begründen und dem Antragsteller
sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustel-
len. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger
der Rentenversicherung gegen die Entscheidung
nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1
und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei
seiner Entscheidung über die Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an
die bestandskräftige Entscheidung der Patentan-
waltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti-
gung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.
Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer
Nachweise verlangen.
(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach
den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass
1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des
Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung
oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu-
sage nicht erforderlich ist und
2. die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4 unter
der Berufsbezeichnung „Patentanwältin (Syndi-
kuspatentanwältin)“ oder „Patentanwalt (Syndi-
kuspatentanwalt)“ auszuüben ist.
§ 41c
Erlöschen und Änderung
der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt er-
lischt nach Maßgabe des § 20.
(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu-
lassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21
und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10.
Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner
ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die ar-
beitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnis-
ses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht
mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5
entspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b wei-
tere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt
aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen-
der Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung
der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach
Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Vo-
raussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse
oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
(4) Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49
Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An-
zeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch
jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen
des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsver-
trags, dazu gehört auch die Aufnahme eines
neuen Arbeitsverhältnisses,
2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner-
halb des Arbeitsverhältnisses.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine
Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-
schrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen.
§ 50 gilt entsprechend.
§ 41d
Besondere Vorschriften
für Syndikuspatentanwälte
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften
über Patentanwälte.
(2) § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren
Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfah-
ren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen
Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte
nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig wer-
den; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder
Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tat-
vorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Pa-
tentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.
(3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten
finden die §§ 40, 43, 45 und 45b keine Anwendung.
(4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der
Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Ar-
beitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentan-
walt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelas-
sen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhält-
nisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tä-
tigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu
unterhalten.
(5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend
zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-
nehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft
als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der
Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt ge-
mäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer
Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig,
hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei-
ten zu erfolgen.
(6) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung
eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in des-
sen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegol-
ten.“
2. § 155 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Syndi-
kuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2).“
3. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
„§ 155a
Tätigkeitsverbote
bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber,
dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn-
lichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit
und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen
muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behör-
den nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tä-
tig werden.
(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden
1. wenn er als Patentassessor, der in einem ständi-
gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
hältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben An-
gelegenheit bereits tätig geworden ist oder in ei-
ner Angelegenheit, die eine technische oder na-
turwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Ar-
beitsgebiet ergibt, mit dem er als Patentassessor
befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemein-
sames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist
beendet;
2. als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst-
oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tä-
tigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit
derselben Angelegenheit bereits befasst gewe-
sen ist oder mit einer solchen, die eine technische

oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für
das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für
den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es
besteht ein gemeinsames Interesse.
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die
mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
bundenen oder verbunden gewesenen Patentan-
wälte und Angehörige anderer Berufe und auch in-
soweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1
und 2 befasst ist.“
Artikel 7
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 286e folgende Angabe eingefügt:
„§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbei-
träge an die berufsständische Versorgungs-
einrichtung“.
2. Nach § 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze
4a bis 4d eingefügt:
„(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwalts-
ordnung und der Patentanwaltsordnung durch Arti-
kel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neu-
ordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur
Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Än-
derungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder
einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6
Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.
(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht
als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentan-
walt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter
Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung
oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem
1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde,
wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäfti-
gung an, für die die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn
davor liegender Beschäftigungen an, wenn während
dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in
einem berufsständischen Versorgungswerk bestand.
Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühes-
tens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt je-
doch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn
für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbei-
träge an ein berufsständisches Versorgungswerk ge-
zahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Be-
schäftigungen, für die eine Befreiung von der Versi-
cherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syn-
dikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April
2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig ab-
gelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befrei-
ung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ab-
lauf des 1. April 2016 gestellt werden.
(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Ge-
setz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im
Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als
gegeben für Personen, die
1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patent-
anwaltschaft verzichtet haben und
2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatent-
anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung
oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem
1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikus-
rechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen
sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versor-
gungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen.
Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 in-
folge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit
eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen
berufsständischen Versorgungswerk wegen Über-
schreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet
werden konnte.
(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungs-
einrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Alters-
grenze für die Begründung einer Pflichtmitglied-
schaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft,
wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht
bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine
Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständi-
schen Versorgungseinrichtung bisher nicht begrün-
den konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder
entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Ka-
lendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der
Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen
Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis
zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkraft-
treten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt wer-
den.“
3. Nach § 286e wird folgender § 286f eingefügt:
„§ 286f
Erstattung
zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge
an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung
nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet
wurden, werden abweichend von § 211 und abwei-
chend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von
dem zuständigen Träger der Rentenversicherung be-
anstandet und unmittelbar an die zuständige berufs-
ständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen
nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu
zahlen.“

Artikel 8
Evaluierung
Die Bundesregierung untersucht bis zum 31. Dezem-
ber 2018 unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwalts-
kammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers
der Rentenversicherung die Auswirkungen des Arti-
kels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungs-
praxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentan-
waltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der ge-
setzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Ab-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
schluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag
über die Ergebnisse der Untersuchung.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2517. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bc4571b90d3c8de9….