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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2517

BGBl. 2015 I S. 2517 · 38.684 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
                                      Gesetz
                            zur Neuordnung des Rechts
          der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
                                             Vom 21. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-

kel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31
   bis 31c ersetzt:
                           „§ 31
                      Verzeichnisse
        der Rechtsanwaltskammern und Gesamt-
      verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

      (1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektroni-
   sche Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelasse-

   nen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Ver-

   zeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten

   Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskam-

   mer geführtes Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsan-

   waltskammern nehmen Neueintragungen nur nach
   Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor.
   Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung
   für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre
   Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
      (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern
   und das Gesamtverzeichnis dienen der Information
   der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden
   sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Ein-
   sicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeich-
   nis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den

Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird
durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
  (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskam-
mern haben diese einzutragen:
1. den Familiennamen und die Vornamen des
   Rechtsanwalts;
2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird
   keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

3. den Namen und die Anschrift bestehender Zweig-

   stellen;

4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommuni-
   kationsdaten und Internetadressen der Kanzlei
   und bestehender Zweigstellen;
5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeich-
   nungen;
6. den Zeitpunkt der Zulassung;

7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Ver-
   tretungsverbote;

8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers

   sowie die Benennung eines Zustellungsbevoll-

   mächtigten unter Angabe von Familienname, Vor-

   namen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers

   oder Zustellungsbevollmächtigten;

9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a
   Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
   (4) In das Gesamtverzeichnis hat die Bundes-
rechtsanwaltskammer zusätzlich einzutragen:
1. die Bezeichnung des besonderen elektronischen
   Anwaltspostfachs;

2. die Kammerzugehörigkeit;
3. Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte,
   soweit der Rechtsanwalt solche mitteilt.
BGBl. 2015, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
  Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die daten-
  schutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in
  das Gesamtverzeichnis eingetragenen Daten.

     (5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in
  den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern
  und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald
  dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führen-
  den Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen
  werden anschließend nach angemessener Zeit ge-
  löscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der
  Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis
  statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung
  vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt
  keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist
  aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Been-
  digung der Abwicklung.

                         § 31a

       Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

     (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für
  jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied
  einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektro-
  nisches Anwaltspostfach ein. Nach Einrichtung eines
  besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über-
  mittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Be-
  zeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer
  zur Speicherung in deren Verzeichnis.
     (2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen
  elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die
  Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und die
  Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Per-
  sonen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechts-
  anwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechts-
  anwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zu-
  sätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen
  mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittel-
  ten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zu-
  rückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsan-
  waltskammer unanfechtbar versagt wurde.
     (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher-
  zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
  elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche-
  res Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen
  Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertre-
  tern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten
  die Nutzung des besonderen elektronischen Anwalts-
  postfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß.
  Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschied-
  lich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kam-
  mermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie
  ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen
  Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach
  angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elek-
  tronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausge-
  staltet sein.

     (4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsan-
  waltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel
  der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundes-
  rechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu
  dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
  auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt
  wird.

                          § 31b
        Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

     Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über
  die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über
  das auf den Internetseiten der Europäischen Kom-
  mission bestehende elektronische Suchsystem (Euro-
  päisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf der-
  jenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Anga-
  ben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsan-
  waltsverzeichnisses sind.

                          § 31c
               Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
  braucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit
  Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
  1. der Datenerhebung für die elektronischen Ver-
     zeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Füh-
     rung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme
     in sie,

  2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis,
     der Führung des Gesamtverzeichnisses und der
     Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
  3. der besonderen elektronischen Anwaltspost-
     fächer, insbesondere Einzelheiten
     a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen
        Datenübermittlung,
     b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich
        ihrer Barrierefreiheit,
     c) ihrer Führung,

     d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
     e) des Löschens von Nachrichten und
     f) ihrer Löschung,

  4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das
     Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.“
2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „ist“
     ein Komma und die Wörter „sofern nicht eine Zu-
     ständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer
     nach Nummer 1 gegeben ist,“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“
     ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
     Satz 3“ eingefügt.
3. § 46 wird durch die folgenden §§ 46 bis 46c ersetzt:

                          „§ 46
                  Angestellte Rechts-
            anwälte; Syndikusrechtsanwälte
     (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Ange-
  stellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechts-
  anwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentan-
  waltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

     (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-
  nannten Personen oder Gesellschaften üben ihren
  Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen
  ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber an-
  waltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syn-
  dikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätig-
  keit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwalt-
  schaft nach § 46a.
BGBl. 2015, Seite 2519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2519
   (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis
durch folgende fachlich unabhängig und eigenver-
antwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch
folgende Merkmale geprägt ist:
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der
   Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei-
   ten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,

2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung
   von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das

   selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf

   die Verwirklichung von Rechten und

4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre-
   ten.
   (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne
des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun-
gen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse
der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-
beratung ausschließen. Die fachliche Unabhängig-
keit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts
ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
  (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur
Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die
Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese
umfassen auch
1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener

   Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
   zes,
2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers
   gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei
   dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Ge-
   werkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungs-

   gesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des

   Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und

3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
   bers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem
   Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a
   genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine
   Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe han-
   delt.

                       § 46a

       Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als
Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen,
wenn
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
   zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt
   sind,
2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vor-
   liegt und

3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Ab-
   satz 2 bis 5 entspricht.

Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-

verhältnisse erteilt werden.

   (2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwalts-

kammer nach Anhörung des Trägers der Rentenver-
sicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und
dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenver-

sicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht
auch dem Träger der Rentenversicherung gegen
die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß
§ 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Renten-
versicherung ist bei seiner Entscheidung über die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der ge-
setzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Ent-
scheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1
gebunden.

  (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti-

gung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des

Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.
Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer
Nachweise verlangen.
  (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach
den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des
   Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung
   oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu-
   sage nicht erforderlich ist und
2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter
   der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndi-
   kusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndi-
   kusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

                        § 46b

              Erlöschen und Änderung
      der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
   (1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt er-
lischt nach Maßgabe des § 13.

   (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu-

lassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14

und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9.
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner
ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeits-
vertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses
oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr
den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 ent-
spricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend.

   (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a wei-
tere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt
aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen-
der Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung
der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach
Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Vor-
aussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse
oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
   (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56
Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An-
zeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch
jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen
des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:

1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeits-

   vertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines

   neuen Arbeitsverhältnisses,

2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner-

   halb des Arbeitsverhältnisses.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine
Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-
BGBl. 2015, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520
  schrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen.
  § 57 gilt entsprechend.

                          § 46c
                 Besondere Vorschriften
               für Syndikusrechtsanwälte
    (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften
  über Rechtsanwälte.
    (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitge-
  ber nicht vertreten
  1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und
     dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfah-
     ren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
     sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch
     einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder

     vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem

     Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und

  2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsge-
     richtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn,
     der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Be-
     vollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2

     des Arbeitsgerichtsgesetzes.
  In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den
  Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen
  Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger
  oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegen-
  stand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unter-
  nehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug
  auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.
     (3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten
  finden die §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52 keine An-
  wendung.
     (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der
  Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeits-
  stätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt
  zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen
  oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse
  als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit
  eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unter-
  halten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwalts-
  kammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.
  Will der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten
  Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Be-
  zirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen,
  hat er nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 die Auf-
  nahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag
  kann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren
  Zulassung oder auf Erstreckung der Zulassung ge-
  mäß § 46b Absatz 3 verbunden werden.
     (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend
  zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-
  nehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndi-
  kusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß
  § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer
  Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig,
  hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei-
  ten zu erfolgen.“

4. Dem § 215 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer
  nach § 31 Absatz 3 Nummer 2 und 3, den Namen
  der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, be-

  steht erst ab dem 1. Januar 2017. § 31a ist, soweit
  das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als Syndi-
  kusrechtsanwalt nach § 46a eingetragen ist, erst ab
  dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Gesetzes über die Tätigkeit
    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 141 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines

  Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c

  mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des
  § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
  sinngemäß.“

2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt,
  der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsan-
  walt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen
  wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen
  1 und 2 die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel-
  len.“
3. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gelten
   die“ die Wörter „§§ 31 bis 31c sowie die“ eingefügt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den
   Vorschriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden
   die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-
   nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-
   fügt.
5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vor-
   schriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden
   die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-
   nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-
   fügt.

                       Artikel 3

                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung
   § 38 Absatz 2a Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 172 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2218) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Rechtsanwälte“ die Wörter „und sonstige Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer“ eingefügt und werden
nach den Wörtern „bekanntgeworden ist“ das Komma
BGBl. 2015, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
und die Wörter „Rechtsanwälten stehen dabei sonstige
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich“ durch
ein Semikolon und die Wörter „für Syndikusrechtsan-
wälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Pa-
tentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a
nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigen-
schaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“
ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   § 1 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
  „Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syn-
  dikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechts-
  anwaltsordnung).“

2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Dieses Ge-

   setz gilt“ durch die Wörter „Es gilt ferner“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung der
               Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 212 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 41a wird durch die folgenden §§ 41a bis 41d er-
   setzt:

                          „§ 41a

                   Angestellte Patent-
             anwälte; Syndikuspatentanwälte
     (1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Ange-
  stellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patent-
  anwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder pa-
  tentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tä-
  tig sind.

     (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-

  nannten Personen oder Gesellschaften üben ihren

  Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen
  ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber pa-
  tentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben
  gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie
  § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syn-
  dikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt be-
  darf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der
  Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.
     (3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des
  Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhält-
  nis durch folgende fachlich unabhängig und eigen-
  verantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch
  folgende Merkmale geprägt ist:

  1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der
     Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei-
     ten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  2. die Erteilung von Rechtsrat,

3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung
   von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das
   selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf
   die Verwirklichung von Rechten und
4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre-
   ten.

   (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne
des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun-
gen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse
der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-

beratung ausschließen. Die fachliche Unabhängig-
keit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts
ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
  (5) Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur
Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die
Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese
umfassen auch
1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener
   Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
   zes,
2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
   bers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es

   sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung

   oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienst-
   leistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Num-
   mer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes han-
   delt, und
3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
   bers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem
   Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52a
   genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine
   Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe
   handelt.

                       § 41b

       Zulassung als Syndikuspatentanwalt
   (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syn-
dikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
   zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5
   bis 8 erfüllt sind,

2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vor-
   liegt und

3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Ab-

   satz 2 bis 5 entspricht.

Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-
verhältnisse erteilt werden.
   (2) Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt
entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhö-
rung des Trägers der Rentenversicherung. Die Ent-
scheidung ist zu begründen und dem Antragsteller
sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustel-
len. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger
der Rentenversicherung gegen die Entscheidung
nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1
und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei
seiner Entscheidung über die Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an
die bestandskräftige Entscheidung der Patentan-
waltskammer nach Satz 1 gebunden.
BGBl. 2015, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
    (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti-
  gung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
  Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.
  Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer
  Nachweise verlangen.
    (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach
  den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass
  1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des
     Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung
     oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu-
     sage nicht erforderlich ist und
  2. die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4 unter
     der Berufsbezeichnung „Patentanwältin (Syndi-
     kuspatentanwältin)“ oder „Patentanwalt (Syndi-
     kuspatentanwalt)“ auszuüben ist.

                         § 41c
               Erlöschen und Änderung
       der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

     (1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt er-

  lischt nach Maßgabe des § 20.

     (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu-
  lassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21
  und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10.
  Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner
  ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die ar-

  beitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnis-

  ses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht

  mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5

  entspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend.

     (3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b wei-
  tere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt
  aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen-
  der Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung
  der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach

  Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Vo-
  raussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse
  oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
     (4) Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49
  Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An-
  zeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch
  jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen
  des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:

  1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsver-

     trags, dazu gehört auch die Aufnahme eines
     neuen Arbeitsverhältnisses,
  2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner-
     halb des Arbeitsverhältnisses.
  Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine
  Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-
  schrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen.
  § 50 gilt entsprechend.

                         § 41d

                Besondere Vorschriften
              für Syndikuspatentanwälte
    (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften
  über Patentanwälte.
    (2) § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der
  Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren
  Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfah-

  ren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen
  Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte
  nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig wer-
  den; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder
  Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tat-
  vorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Pa-
  tentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.
     (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten
  finden die §§ 40, 43, 45 und 45b keine Anwendung.
     (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der
  Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Ar-
  beitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentan-
  walt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelas-
  sen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhält-
  nisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tä-
  tigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu
  unterhalten.
     (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend
  zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-
  nehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft

  als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der

  Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt ge-
  mäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer
  Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig,
  hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei-
  ten zu erfolgen.

     (6) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung

  eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in des-

  sen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegol-

  ten.“

2. § 155 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Syndi-
  kuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2).“
3. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:

                         „§ 155a

                    Tätigkeitsverbote
         bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
     (1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber,
  dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn-
  lichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit
  und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen
  muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behör-
  den nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tä-

  tig werden.

     (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden
  1. wenn er als Patentassessor, der in einem ständi-
     gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
     hältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
     lichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben An-
     gelegenheit bereits tätig geworden ist oder in ei-
     ner Angelegenheit, die eine technische oder na-
     turwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Ar-
     beitsgebiet ergibt, mit dem er als Patentassessor
     befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemein-
     sames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist
     beendet;
  2. als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst-
     oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tä-
     tigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
     schutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit
     derselben Angelegenheit bereits befasst gewe-
     sen ist oder mit einer solchen, die eine technische
BGBl. 2015, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523
     oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für
     das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für
     den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es
     besteht ein gemeinsames Interesse.

    (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die
  mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger
  Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
  bundenen oder verbunden gewesenen Patentan-
  wälte und Angehörige anderer Berufe und auch in-
  soweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1
  und 2 befasst ist.“

                      Artikel 7

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 286e folgende Angabe eingefügt:

  „§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbei-

          träge an die berufsständische Versorgungs-

          einrichtung“.

2. Nach § 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze

   4a bis 4d eingefügt:

     „(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwalts-
  ordnung und der Patentanwaltsordnung durch Arti-
  kel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neu-
  ordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur
  Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. De-
  zember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Än-
  derungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder
  einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6
  Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

     (4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht
  als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentan-
  walt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter
  Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung
  oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem

  1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde,
  wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäfti-
  gung an, für die die Befreiung von der Versiche-
  rungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn
  davor liegender Beschäftigungen an, wenn während
  dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in
  einem berufsständischen Versorgungswerk bestand.
  Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühes-
  tens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt je-
  doch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn
  für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbei-
  träge an ein berufsständisches Versorgungswerk ge-
  zahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Be-
  schäftigungen, für die eine Befreiung von der Versi-
  cherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syn-
  dikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April

  2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig ab-
  gelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befrei-
  ung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ab-
  lauf des 1. April 2016 gestellt werden.

     (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Ge-
  setz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
  einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im
  Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als
  gegeben für Personen, die

  1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der
     Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patent-
     anwaltschaft verzichtet haben und

  2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung
     als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatent-
     anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in
     der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung
     oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem
     1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

  Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikus-
  rechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen
  sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versor-
  gungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen.
  Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 in-
  folge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit
  eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen

  berufsständischen Versorgungswerk wegen Über-

  schreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet

  werden konnte.

     (4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungs-

  einrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Alters-
  grenze für die Begründung einer Pflichtmitglied-
  schaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze
  bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft,
  wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht
  bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine
  Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständi-
  schen Versorgungseinrichtung bisher nicht begrün-
  den konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder
  entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Ka-
  lendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der
  Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen
  Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis
  zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkraft-
  treten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt wer-
  den.“

3. Nach § 286e wird folgender § 286f eingefügt:

                        „§ 286f

                      Erstattung
          zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge
    an die berufsständische Versorgungseinrichtung

     Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung
  nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet
  wurden, werden abweichend von § 211 und abwei-
  chend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von
  dem zuständigen Träger der Rentenversicherung be-
  anstandet und unmittelbar an die zuständige berufs-
  ständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen
  nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu
  zahlen.“
BGBl. 2015, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2524
                      Artikel 8

                    Evaluierung
  Die Bundesregierung untersucht bis zum 31. Dezem-
ber 2018 unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwalts-
kammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers
der Rentenversicherung die Auswirkungen des Arti-
kels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungs-
praxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentan-
waltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der ge-
setzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Ab-

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

   schluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag
   über die Ergebnisse der Untersuchung.

                               Artikel 9
                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
   am 1. Januar 2016 in Kraft.

     (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.
      (3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 21. Dezember 2015
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2517. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc4571b90d3c8de9….