Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 5 Berufsbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/5#abs-1 (1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/5#abs-2 (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/5#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 EuRAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 4 U 108/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.11.2024 – 1 AGH 25/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. 2015 I S. 2517
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.