Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/513 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland) Artikel 2 sieht vor, auch die bisher nach § 41 Abs. 2 auf die Rechtsanwaltskammern delegierbaren Aufgaben und Be- fugnisse den Kammern originär zuzuweisen. Die Interes- senlage ist insoweit nicht anders als bei den in der Bundes- rechtsanwaltsordnung geregelten Angelegenheiten. Zu Nummer 1 und 2 (§§ 3 bis 38) In den Bestimmungen der Teile 2, 3 und 6 des Gesetzes, in denen bisher eine Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung vorgesehen ist, wird die Zuständigkeit der Rechtsanwalts- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/513 kammer statuiert. Im Übrigen werden die Bestimmungen an geänderte Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung angepasst. Zu Nummer 3 (§ 39) Die Neufassung ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Ge- bühren für die Aufnahme und Eingliederung europäischer Rechtsanwälte zu erheben. Zu Nummer 4 (§ 41) Die Absätze 2 und 3, die die Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer vorsehen, kön- nen wegen der originären Zuständigkeit der Rechtsanwalts- kammer aufgehoben werden.
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Herkunft
BT-Drs. 16/513, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.038–76.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 62285189826c7312….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP