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Artikel 2 · BT-Drs. 16/513 · S. 18

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland)
Artikel 2 sieht vor, auch die bisher nach § 41 Abs. 2 auf die
Rechtsanwaltskammern delegierbaren Aufgaben und Be-
fugnisse den Kammern originär zuzuweisen. Die Interes-
senlage ist insoweit nicht anders als bei den in der Bundes-
rechtsanwaltsordnung geregelten Angelegenheiten.
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 3 bis 38)
In den Bestimmungen der Teile 2, 3 und 6 des Gesetzes, in
denen bisher eine Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung
vorgesehen ist, wird die Zuständigkeit der Rechtsanwalts-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/513
kammer statuiert. Im Übrigen werden die Bestimmungen an
geänderte Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung
angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 39)
Die Neufassung ermächtigt die Rechtsanwaltskammer, Ge-
bühren für die Aufnahme und Eingliederung europäischer
Rechtsanwälte zu erheben.
Zu Nummer 4 (§ 41)
Die Absätze 2 und 3, die die Delegation von Aufgaben und
Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer vorsehen, kön-
nen wegen der originären Zuständigkeit der Rechtsanwalts-
kammer aufgehoben werden.

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Herkunft

BT-Drs. 16/513, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.038–76.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 62285189826c7312….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP