Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 6 Berufliche Stellung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 2
- BGH, 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt
- BGH, 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht
2 Entscheidungen zu § 6 EuRAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/6#abs-1 (1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils sowie § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/6#abs-2 (2) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person in der Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/6#abs-3 (3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.