Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 19 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-2 (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-3 (3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-4 (4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-5 (5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-6 (6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-7 (7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-8 (8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.
Permalink zu Abs. 8arecht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-8a (8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-9 (9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/19#abs-10 (10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 19 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 04.11.2004 – III R 61/03Zitiert von 4
- FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 – 2 K 856/14
- FG Münster, 12.07.2006 – 1 K 4683/05 EZ
- FG Düsseldorf, 09.09.2009 – 7 K 1120/08 EZZitiert von 1
- BFH, 30.09.2003 – III R 52/00Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 31.01.2001 – 4 K 705/97
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 22.01.2020 – 3 K 1065/16
- FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 – 9 K 9157/14Zitiert von 1
- BFH, 05.10.2016 – II R 32/15Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne SelbstnutzungZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2000 I S. 1810
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.