Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 17 Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Stand: 10.06.2019
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung ist, daß die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 17 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 24.04.2008 – 3 K 253/04Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2010 – 10 K 3944/08
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2005 – 3 V 24/05
- FG Köln, 06.04.2006 – 6 K 4038/05
- FG Münster, 20.12.2007 – 12 V 2956/07 FZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 11.05.2006 – 14 K 431/04
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 07.04.2021 – 9 O 117/20Zitiert von 2
- LG Aachen, 01.09.2020 – 10 O 172/20Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 05.04.2019 – 3 O 85/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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