Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 9 Höhe der Eigenheimzulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/9#abs-1 (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/9#abs-2 (2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/9#abs-3 (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/9#abs-4 (4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/9#abs-5 (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/9#abs-6 (6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 9 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.06.2003 – III R 47/01Eigenheimzulage: Nur anteiliges Zustehen von Fördergrundbetrag und Zusatzförderung bei Miteigentum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BFH, 06.04.2000 – IX R 90/97Zitiert von 7
- FG Münster, 07.02.2008 – 6 K 3300/05 F
- BFH, 29.03.2000 – IX B 111/98Eigenheimzulage: Inanspruchnahme nur eines entsprechenden Anteils des Fördergrundbetrages bei mehreren Miteigentümern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BFH, 04.04.2000 – IX R 25/98Zitiert von 7
- BFH, 26.02.2002 – IX R 66/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.02.2018 – 9 U 2/12
- FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 – 2 K 856/14
- FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 – 9 K 9157/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.12.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
-
19.12.2000 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2000 I S. 1810
-
19.12.2000 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
-
22.12.1999 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2552)
BGBl. 1999 I S. 2552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.