Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 2 Begünstigtes Objekt
Stand: 10.06.2019
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 2 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 – 3 K 3441/08Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 17.10.2001 – 3 K 458/00
- FG Köln, 10.05.2011 – 6 K 4292/08
- FG Niedersachsen, 03.06.2009 – 9 V 80/09Zitiert von 1
- EuGH, 17.01.2008 – C-152/05Eigenheimzulage: Verstoß gegen die Freizügigkeit durch Ausschluss der Förderung für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BFH, 20.07.2018 – IX R 26/17Keine Eigenheimzulage für Immobilienobjekt im EU-AuslandZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.10.2021 – IX R 5/21Steuerfreistellung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem "Gartenhaus" bebauten GrundstücksZitiert von 6
- BFH, 20.03.2019 – X R 4/18Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden WohnungZitiert von 11
- FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 – 2 K 856/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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