Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 7 Folgeobjekt
Stand: 10.06.2019
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft, so beginnt der Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 und § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 7 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.02.2007 – IX R 26/05Zitiert von 1
- FG Köln, 06.07.2005 – 11 K 5302/04Zitiert von 4
- FG Saarland, 24.09.2003 – 1 L 127/01
- BFH, 12.07.2006 – IX R 62/04Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 09.09.2009 – 7 K 1120/08 EZZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 01.12.2006 – 9 K 109/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 13.06.2024 – 17 LB 1/24Zitiert von 5
- BFH, 24.05.2023 – X R 22/20(Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß § 10f des EinkommensteuergesetzesEStG)Zitiert von 2
- FG Köln, 08.05.2007 – 1 K 4435/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.12.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.