Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 5 Einkunftsgrenze
Stand: 10.06.2019
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 5 EigZulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 06.07.2005 – 11 K 5302/04Zitiert von 4
- BFH, 04.11.2004 – III R 73/03Zitiert von 9
- BFH, 20.03.2003 – III R 55/00Zitiert von 3
- FG Köln, 08.05.2007 – 1 K 4435/04
- FG Düsseldorf, 24.10.2005 – 11 K 3423/04 EZZitiert von 1
- BFH, 20.12.2000 – IX B 78/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 – 9 K 9059/17
- FG Köln, 18.09.2014 – 4 K 1753/11Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 06.12.2011 – 9 K 4599/10 EZ
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 EigZulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2671)
BGBl. 1999 I S. 2671
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