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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1810

BGBl. 2000 I S. 1810 · 7.740 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810
                                       Gesetz
            zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze
                                                 Vom 19. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
  Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Bemessungsgrundlage sind
       1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbren-
          nungsmotorisch oder thermisch angetriebenen
          Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl

          von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepum-

          penanlage mit einer Leistungszahl von mindes-

          tens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wär-

          mepumpenanlage mit einer Leistungszahl von

          mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer

          Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich

          der Anbindung an das Heizsystem, wenn der

          Anspruchsberechtigte

          a) eine Wohnung, für deren Errichtung die Wär-
             meschutzverordnung vom 16. August 1994
             (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum
             Ende des Jahres der Fertigstellung ange-
             schafft, oder
          b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der
             Fertigstellung angeschafft
          und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der
          Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor
          dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
       2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für
          deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung
          vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und
          die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des
          zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
          den Jahres und vor dem 1. Januar 2003 ange-
          schafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1
          genannten Maßnahmen entfallen.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
       um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn
       1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für
          dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung

          vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und
          dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach
          geforderten Wert um mindestens 25 vom Hun-
          dert unterschreitet, und

      2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor
         dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor
         diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der
         Fertigstellung angeschafft hat.“

2. In § 9 wird
   a) in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „500 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „256 Euro“ und

   b) in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „400 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „205 Euro“
   ersetzt.

3. § 19 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

    „(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5

   Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des

   Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000

   (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4

   Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes

   vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals

   anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig

   gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte

   Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte
   Genossenschaftsanteile.“

                          Artikel 2
              Änderung des Wohngeldgesetzes
  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      „9.1. die Lohn- und Einkommensersatzleistun-
            gen sowie die ausländischen Einkünfte nach
            § 32b des Einkommensteuergesetzes,

      „9.2. der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuerge-
            setzes steuerfreie Betrag von Abfindungen
            wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
            oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
            des Dienstverhältnisses,
      „9.3. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-
            setzes steuerfreien Leistungen aus öffent-
            lichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkoh-
BGBl. 2000, Seite 1811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1811
            len-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
            Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und
            Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,
            Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-
            nalisierungsmaßnahmen,

      „9.4. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
            mensteuergesetzes steuerfreie Rente wegen
            Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
            §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial-
            gesetzbuch,“.
   b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

      „15. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-
           steuergesetzes dem Empfänger nicht zuzu-
           rechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum
           Familienhaushalt rechnenden Personen ge-

           zahlt werden, sowie die Leistungen nach dem
           Unterhaltsvorschussgesetz,“.

2. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „§ 4 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Nr. 4 sowie die §§ 25, 37b
   und 41 sind entsprechend anzuwenden.“

3. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem
   Wort „rechnenden“ die Wörter „Kinder, für die Kinder-
   geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
   dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und
   sonstigen“ eingefügt.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                                    Artikel 3
                         Änderung
                 des Gesetzes zur Änderung
          des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze

      Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldge-
    setzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999
    (BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 9 werden in § 10 Abs. 2 die Nummern 9
       und 15 gestrichen.

    2. In Nummer 19 wird § 33 Abs. 6 Satz 1 gestrichen.

                                    Artikel 4

                Neufassung des Wohngeldgesetzes

       Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
    nungswesen kann das Wohngeldgesetz in der vom
    1. Januar 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-

    blatt neu bekannt machen.

                                    Artikel 5

                              Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
    am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
    1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am
    1. Januar 2002 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 19. Dezember 2000

                                                Der Bund esp

räsid ent
                                                   J o hannes Rau
                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc hröd er

                                      Der B und esm inist er

d er Finanzen
                                                 H a n s Ei c h e l
                                                 Der Bund esminist er
                                  f ü r Ve r k e h r , B a u
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                                                       Kurt Bod ew ig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1810. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 460d917416ecd22b….