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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1810
BGBl. 2000 I S. 1810 · 7.740 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbren-
nungsmotorisch oder thermisch angetriebenen
Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl
von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepum-
penanlage mit einer Leistungszahl von mindes-
tens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wär-
mepumpenanlage mit einer Leistungszahl von
mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer
Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich
der Anbindung an das Heizsystem, wenn der
Anspruchsberechtigte
a) eine Wohnung, für deren Errichtung die Wär-
meschutzverordnung vom 16. August 1994
(BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum
Ende des Jahres der Fertigstellung ange-
schafft, oder
b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der
Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor
dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für
deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und
die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des
zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
den Jahres und vor dem 1. Januar 2003 ange-
schafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1
genannten Maßnahmen entfallen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn
1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für
dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und
dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach
geforderten Wert um mindestens 25 vom Hun-
dert unterschreitet, und
2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor
dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor
diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft hat.“
2. In § 9 wird
a) in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „256 Euro“ und
b) in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „400 Deutsche Mark“
durch die Angabe „205 Euro“
ersetzt.
3. § 19 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5
Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des
Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4
Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals
anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig
gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte
Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte
Genossenschaftsanteile.“
Artikel 2
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9.1. die Lohn- und Einkommensersatzleistun-
gen sowie die ausländischen Einkünfte nach
§ 32b des Einkommensteuergesetzes,
„9.2. der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuerge-
setzes steuerfreie Betrag von Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
des Dienstverhältnisses,
„9.3. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-
setzes steuerfreien Leistungen aus öffent-
lichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkoh-

len-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und
Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,
Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-
nalisierungsmaßnahmen,
„9.4. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes steuerfreie Rente wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
§§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch,“.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes dem Empfänger nicht zuzu-
rechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum
Familienhaushalt rechnenden Personen ge-
zahlt werden, sowie die Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz,“.
2. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Nr. 4 sowie die §§ 25, 37b
und 41 sind entsprechend anzuwenden.“
3. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem
Wort „rechnenden“ die Wörter „Kinder, für die Kinder-
geld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und
sonstigen“ eingefügt.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes zur Änderung
des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldge-
setzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 werden in § 10 Abs. 2 die Nummern 9
und 15 gestrichen.
2. In Nummer 19 wird § 33 Abs. 6 Satz 1 gestrichen.
Artikel 4
Neufassung des Wohngeldgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann das Wohngeldgesetz in der vom
1. Januar 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt neu bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am
1. Januar 2002 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1810. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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