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Artikel 14 · BT-Drs. 14/23 · S. 202

Zu Artikel 14 (Auslandinvestment-Gesetz)

Zu Artikel 14 (Auslandinvestment-Gesetz)
Die Änderungen entsprechen den Änderungen für inlän-
dische Investmentfonds (vgl. Artikel 13: Änderung des
KAGG).
Zu Nummer 1 (§ 17)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Änderung entspricht der Änderung für Anteile an
inländischen Investmentfonds (vgl. Artikel 13 zu § 39
KAGG).
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Aufgrund der Änderung in Nummer 1 sind ausgeschüt-
tete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften
künftig nicht mehr steuerfrei, wenn der Zeitraum zwi-
schen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere
nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG). In Nummer 2 Anpassung der Regelung für die
steuerpflichtige Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten an die Fristverlängerung in
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Zu Buchstabe c (Absatz 2a Satz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)
Erweiterung des Zwischengewinns – wie bei inländi-
schen Investmentanteilen – um steuerpflichtige Gewinne
i. S. des § 23 EStG.
Zu den Doppelbuchstaben bb und cc (Nummern 3 und 4)
Folgeänderung aufgrund der Erweiterung der steuer-
pflichtigen Erträge um Gewinne i. S. des § 23 EStG.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Anpassung der Bekanntmachungspflichten der ausländi-
schen Investmentgesellschaft an die Erweiterung der
steuerpflichtigen Erträge um Veräußerungsgewinne i. S.
des § 23 EStG. Klarstellung, daß steuerfreie Veräuße-
rungsgewinne separat auszuweisen sind.
Zu Nummer 2 (§ 18a Abs. 1 Nr. 1)
Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren sind künftig steuerpflichtig, wenn der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als ein Jahr beträgt. Durch die Änderung des § 18a
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a unterliegen die entsprechenden
Ausschüttungsbestandteile, wenn 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.306 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/23, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 744.947–747.253 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.79) +D1D2D3D4 · Prüfwert 9bef3a3aa7acd7d4….

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