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Artikel 1 · BT-Drs. 14/4130 · S. 6

Zu Artikel 1 (Eigenheimzulagengesetz)

Zu Artikel 1 (Eigenheimzulagengesetz)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (§ 9 Abs. 3 Satz 3)
Durch die vorgesehene Änderung soll die bisher auf Ende
2000 befristete ökologische Zusatzförderung für bestimmte
energiesparende Maßnahmen nochmals um zwei Jahre ver-
längert werden. Die Beschränkung auf Wohnungen, für de-
ren Errichtung die Wärmeschutzverordnung von 1994 gilt,
verhindert, dass auch Bauherren und Erwerber eines Neu-
baus die Zusatzförderung erhalten, die bereits die Standards
der geplanten Energieeinsparverordnung erfüllen müssen.
Zu Buchstabe b (§ 9 Abs. 4 Satz 1)
Durch die vorgesehene Änderung soll auch die bisher auf
Ende 2000 befristete ökologische Zusatzförderung für
Niedrigenergiehäuser nochmals um zwei Jahre verlängert
werden. Damit soll Bauherren und Eigenheimerwerbern
weiterhin ein Anreiz gegeben werden, im Vorgriff auf die
geplante Energieeinsparverordnung bereits jetzt den zu-
künftigen Niedrigenergiehausstandard zu verwirklichen.
Zu Nummer 2 und 3 (§ 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,
§ 19 Abs. 7)
Durch die Verlängerung der ökologischen Zusatzförderun-
gen über den 31. Dezember 2001 hinaus ist eine Umstellung
DM-Beträge in Euro erforderlich. Die DM-Beträge sind
nach dem amtlichen Kurs umgerechnet und auf volle Euro
nach oben gerundet.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4130, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.725–13.993 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 46d7ac6ceabc4c5e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP