Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-1 (1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-2 (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-4 (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 73 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2019 – 12 U 38/18Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Dortmund, 11.10.2024 – 3 O 541/23
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 22.01.2021 – 7 O 107/19Zitiert von 3
- LG Dortmund, 10.03.2016 – 4 O 343/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.