Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist § 72 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 72 Absatz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 11 Absatz 2 an ihr Netz angeschlossen sind, unbeschadet des § 77 Absatz 4 auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorlegen. § 72 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form und den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)“) veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Übertragungsnetzbetreiber, die von ihrem Recht nach § 60 Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, müssen alle Netzbetreiber, in deren Netz der Bilanzkreis physische Entnahmestellen hat, über die Kündigung des Bilanzkreisvertrages informieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Überprüfung einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 61 können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.